Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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betreffenden Stadträthen, beziehentlich Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden 
und sind durch diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 7. November 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 75. Verordnung, 
das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten 
in den Schulen betreffend; 
vom 8. November 1882. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet im Einverständ- 
nisse mit dem Ministerium des Innern zu thunlichster Verhütung ansteckender Krank- 
heiten durch die Schulen: 
1. Von dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen ist sofort dem Be- 
zirksarzte unmittelbare Anzeige zu erstatten. 
2. Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen: 
Pocken, Masern, Scharlachfieber und Diphtheritis. 
3. Die Anzeige ist von dem Schuldirektor, bei Volksschulen von dem Ortsschul- 
inspektor zu erstatten. 
4. Pocken sind im ersten Krankheitsfalle, Masern im ersten Todesfalle oder wenn 
die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schließung des Unterrichts in Frage kommt, 
Scharlach und Diphtheritis dann anzuzeigen, wenn gleichzeitig, oder bald nach einander 
mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 
5. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Be- 
wohnern des Schulhauses vorkommen. 
6. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger 
Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt werden kann, bei 
Pocken, Scharlach und Diphtheritis erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen 
vom Tage der Erkrankung zum Schulbesuche wieder zuzulassen. 
7. Ueber Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen 
ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schulbesuche ist nach Gehör des Bezirks- 
arztes zu beschließen.
	        
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