Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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8. Wegen Desinfektion der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes 
nachzugehen. 
9. Bei Schulen, für welche eigne Aerzte angestellt sind, ist die Anzeige an den 
Bezirksarzt von dem Schularzt zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu 
treffenden Anordnungen vernehmen wird. 
10. Die vorstehenden Anordnungen haben für Gymnasien, Realschulen, Seminare 
und Volksschulen, öffentliche und private, Geltung. 
11. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden für einzelne Orte oder 
Schulen werden durch dieselben nicht ausgeschlossen. 
Die hierüber bereits erlassenen Anordnungen bleiben in Geltung. 
12. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 8. November 1882. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
  
Nr. 76. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadtgemeinde Grimmg betreffend; 
vom 28. October 1882. 
Dem Stadtrathe zu Grimma ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten 
beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Drei Hundert Tausend Mark 
(300,000.4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden, bis 
dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe 
des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen 
die Genehmigung ertheilt worden. 
Dresden, am 28. October 1882. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner.
	        
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