Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 77. Ausführungs-Verordnung 
zu der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige 
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum): 
vom 4. November 1882. 
& 1. Die Inschriften: „Feuergefährlich" und „Nur mit besonderen Vor- 
sichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar“ müssen an den Gefäßen, 
aus welchen das Petroleum verkauft wird, so angebracht sein, daß sie beim Verkaufe 
dem Käufer deutlich sichtbar sind. 
Wird Petroleum, dessen Gefäße in Gemäßheit der Verordnung vom 24. Februar 
1882 mit den vorbezeichneten Inschriften zu versehen sind, in Mengen von weniger als 
50 Kilogramm Gewicht verkauft, so ist der Verkäufer weiter verpflichtet, an jedem Ge- 
fäße, in welchem solches Petroleum an die Käufer verabreicht wird, und zwar auch dann, 
wenn das Gefäß Eigenthum des Käufers ist, einen rothen Zettel, auf welchem die vor- 
geschriebene Inschrift in schwarzer Farbe deutlich aufgedruckt ist, sicher zu befestigen. 
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark — Pf. oder mit Haft bestraft. 
& 2. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit liegt den Orts- 
polizeibehörden ob und hat unter Zuziehung eines Sachverständigen zu erfolgen 
Die Ortspolizeibehörden haben von Zeit zu Zeit nach ihrem Ermessen allgemeine 
oder einzelne Untersuchungen zu verfügen; sie sind aber jedenfalls verpflichtet, die 
sofortige Untersuchung anzuordnen, wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer 
den Vorschriften der Verordnung vom 24. Februar 1882 entgegengehandelt werde. 
# 3. Jede Kreishauptmannschaft ernennt für ihren Bezirk einen oder mehrere 
Sachverständige mit der Verpflichtung, alle Untersuchungen auf die Entflammbarkeit 
von Petroleum, mit welchen sie von einer Behörde oder einer Person beauftragt werden, 
in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 20. April 1882 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich, Seite 196) auszuführen. 
§ 4. Den Ortspolizeibehörden ist es unbenommen, für diese Untersuchungen eigene 
Sachverständige zu ernennen; doch bedürfen diese letzteren der Bestätigung durch die 
Kreishauptmannschaft. 
65. Die Kreishauptmannschaften werden die Namen der von ihnen ernannten, 
beziehentlich bestätigten Sachverständigen öffentlich bekannt machen. 
6 6. Die Sachverständigen haben die Untersuchung mittelst eines amtlich be- 
*) Reichsgesetzblatt vom Jahre 1882 Seite 40/41.
	        
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