Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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holung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, 
nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt oder von außen durch starke Glasscheiben hindurch 
künstlich erleuchtet, mit Abzug nach der freien Luft versehen, durch außen angebrachte, 
innen mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar und im Falle, daß sich 
bewohnbare Räume darüber befinden, überwölbt sind. Ueberdies müssen Lage und 
Einrichtung dieser Aufbewahrungs-Räume so beschaffen sein, daß bei einem etwa ent— 
stehenden Brande ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der Flüssigkeiten nicht 
stattfinden kann. 
In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen außerdem vegetabilische Oele oder im 
Sinne dieser Verordnung ihnen gleich zu achtende Mineralöle in solchen Mengen auf— 
bewahrt werden, daß das Gesammt-Brutto-Gewicht der innerhalb desselben Raumes 
aufbewahrten Oele 500 kg nicht übersteigt. 
Andere brennbare Stoffe darf der Aufbewahrungsraum nicht enthalten. 
§ 4. Niederlagen, welche für Mineralöle in Mengen von mehr als 200 kg. 
Bruttogewicht entweder allein oder zugleich mit anderen feuergefährlichen Gegenständen 
bestimmt sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Sie müssen gut 
ventilirt, von außen erleuchtet und so eingerichtet sein, daß von ihnen aus ein der Um- 
gebung nachtheiliges Ausfließen der Flüssigkeiten oder eine Uebertragung des Feuers 
bei einem etwa entstehenden Brande nicht stattfinden kann. 
Niederlagen dieser Art bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde, welche 
auf Grund sachverständigen Gutachtens festzustellen hat, ob den vorstehenden Beding- 
ungen genügt wird und welche Vorsichtsmaßregeln nach Maßgabe der örtlichen Ver- 
hältnisse etwa sonst noch vorzuschreiben sind. 
5. Die Lagerung und Aufbewahrung von selbstentzündlichen, sowie von explo- 
siven Stoffen in Niederlagen der in § 4 gedachten Art ist verboten. Unter explosiven 
Stoffen sind die der Verordnung vom 3. November 1879, den Verkehr mit Spreng- 
stoffen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 393), unterworfenen und in § 1 der genannten Ver- 
ordnung bezeichneten zu verstehen. 
66. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Ortspolizeibehörde zu Nieder- 
lagen, in welchen Mineralöle in Mengen von mehr als 200 kg Bruttogewicht auf- 
bewahrt werden sollen, nur ausnahmsweise bei besonders günstigen Localverhältnissen 
auf Grund sachverständigen Gutachtens die Genehmigung ertheilen. 
Andere Gegenstände, mit Ausschluß von vegetabilischen Oelen und diesen gleich zu 
achtenden Mineralölen, dürfen in solchen Niederlagen nicht aufbewahrt werden. 
Bei der Genehmigung sind außer den etwa sonst für nöthig erachteten Vorsichts- 
maßregeln und Beschränkungen die in § 3, Abs. 1 für kleinere Mengen enthaltenen 
Bedingungen ausdrücklich vorzuschreiben und die zulässige größte Menge der zu lagernden
	        
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