Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Mineralöle der in § 3 gedachten Art, sowie der zulässige größte Gesammtinhalt an 
vegetabilischen Oelen und Mineralölen der in §§ 2 und 3 gedachten Art festzustellen. 
& 7. Die Vorschriften in §§ 4 bis 6 leiden analoge Anwendung auf die Lagerung 
und Aufbewahrung von Mineralölen in Hofräumen und ähnlichen eingeschlossenen 
unbedeckten Plätzen, sowie auf die Vorrathsräume von Fabriken. 
& 8. Die in §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Aufbewahrungsräume und Niederlagen 
dürfen mit offenem Lichte oder brennender Laterne nicht betreten, noch darf in ihnen 
Tabak geraucht werden. Auch ist in ihnen eine hinreichende Menge trockenen, fein- 
körnigen Sandes zum Ueberschütten und Abreiben der beim Umfüllen oder sonst etwa 
feucht werdenden Stellen vorräthig zu halten. Von Oel getränkter Sand ist sofort zu 
entfernen. » 
89.JnVerkaufsräumenmüssendieVorräthevonMineralöleninwohlver- 
schlossenen Gefäßen und an solchen Stellen aufbewahrt werden, welche von künstlichen 
Lichtquellen hinreichend entfernt und der Erwärmung durch Sonne und Ofen nicht in 
erheblichem Grade ausgesetzt sind. 
Ein Verkaufsraum darf nicht über 50 kg Mineralöle der in § 3 gedachten Art 
enthalten. 
10. Wer sich mit dem Verkaufe von Mineralölen irgend welcher Art befassen 
oder dergleichen Oele auf Lager halten will, hat davon der Ortspolizeibehörde Anzeige 
zu machen. Letztere ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Unter- 
suchungen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben 
nachgegangen wird. 
§11. Die Bestimmung des Entflammungspunktes der Mineralöle hat nach 
Maßgabe der in der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40) 
und der Ausführungsverordnung zu derselben vom 4. November 1882 (G.= u. V.-Bl. 
S. 254) für Petroleum erlassenen Vorschriften und durch die daselbst bezeichneten 
Personen zu erfolgen. 
#12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach 
Maßgabe der Größe der Gefährdung und nach Beschaffenheit des Falls mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mark oder mit Haft zu ahnden. 
13. Vorstehende Verordnung tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit 
demselben Tage die Verordnung vom 6. Juli 1867, die Lagerung und Aufbewahrung 
von Mineralölen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 181), außer Kraft gesetzt wird. 
Dresden, den 6. November 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
Letzte Absendung: am 22. November 1882.
	        
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