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Mineralöle der in § 3 gedachten Art, sowie der zulässige größte Gesammtinhalt an
vegetabilischen Oelen und Mineralölen der in §§ 2 und 3 gedachten Art festzustellen.
& 7. Die Vorschriften in §§ 4 bis 6 leiden analoge Anwendung auf die Lagerung
und Aufbewahrung von Mineralölen in Hofräumen und ähnlichen eingeschlossenen
unbedeckten Plätzen, sowie auf die Vorrathsräume von Fabriken.
& 8. Die in §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Aufbewahrungsräume und Niederlagen
dürfen mit offenem Lichte oder brennender Laterne nicht betreten, noch darf in ihnen
Tabak geraucht werden. Auch ist in ihnen eine hinreichende Menge trockenen, fein-
körnigen Sandes zum Ueberschütten und Abreiben der beim Umfüllen oder sonst etwa
feucht werdenden Stellen vorräthig zu halten. Von Oel getränkter Sand ist sofort zu
entfernen. »
89.JnVerkaufsräumenmüssendieVorräthevonMineralöleninwohlver-
schlossenen Gefäßen und an solchen Stellen aufbewahrt werden, welche von künstlichen
Lichtquellen hinreichend entfernt und der Erwärmung durch Sonne und Ofen nicht in
erheblichem Grade ausgesetzt sind.
Ein Verkaufsraum darf nicht über 50 kg Mineralöle der in § 3 gedachten Art
enthalten.
10. Wer sich mit dem Verkaufe von Mineralölen irgend welcher Art befassen
oder dergleichen Oele auf Lager halten will, hat davon der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu machen. Letztere ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Unter-
suchungen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben
nachgegangen wird.
§11. Die Bestimmung des Entflammungspunktes der Mineralöle hat nach
Maßgabe der in der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40)
und der Ausführungsverordnung zu derselben vom 4. November 1882 (G.= u. V.-Bl.
S. 254) für Petroleum erlassenen Vorschriften und durch die daselbst bezeichneten
Personen zu erfolgen.
#12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach
Maßgabe der Größe der Gefährdung und nach Beschaffenheit des Falls mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder mit Haft zu ahnden.
13. Vorstehende Verordnung tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit
demselben Tage die Verordnung vom 6. Juli 1867, die Lagerung und Aufbewahrung
von Mineralölen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 181), außer Kraft gesetzt wird.
Dresden, den 6. November 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
Letzte Absendung: am 22. November 1882.