Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Neustadt, Kamenz, Bautzen, Löbau, Zittau und den rechts der Elbe gelegenen Theil 
des Bezirks der Amtshauptmannschaft Pirna; 
das Landbauamt Dresden III 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Meißen, Döbeln, Großenhain und Oschatz, 
jedoch ausschließlich der in dem Bezirke der letztgedachten Amtshauptmannschaft gelegenen 
Gebäude der Mutzschener Teichwirthschaft; 
das Landbauamt Leipzig 
die Stadt Leipzig und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma, 
einschließlich der im Bezirke der Amtshauptmannschaft Oschatz gelegenen Gebäude der 
Mutzschener Teichwirthschaft und Rochlitz; 
das Landbauamt Chemnitz 
die Stadt Chemnitz und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Chemnitz, Flöha, 
Annaberg, Marienberg und Glauchau; 
das Landbauamt Zwickau 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Zwickau, Schwarzenberg, Plauen, Auerbach 
und Oelsnitz. 
Für den Fall sich zeigenden Bedürfnisses wird das Finanz-Ministerium die erforder- 
lichen Abänderungen der vorstehenden Abgrenzung der Bezirke der einzelnen Landbau- 
ämter vornehmen. 
§ 3. Den Landbauämtern liegt die technische Aufsicht über die in dem betreffenden 
Bezirke befindlichen Staatsgebäude, die Fürsorge für die gehörige Unterhaltung der- 
selben, sowie die Leitung und Ausführung der angeordneten Baue ob. 
Von dem Finanz-Ministerium oder mit dessen Zustimmung können in einzelnen 
Fällen einem Staatshochbaubeamten auch Aufträge in einem anderen, als dem ihm zu- 
gewiesenen Bezirke zur Erledigung ausnahmsweise ertheilt werden. 
Auch bleibt vorbehalten, die unmittelbare Beaufsichtigung einzelner Staatsgebäude 
und die unmittelbare Leitung größerer, hervorragender Bauten den dem Finanz- 
Ministerium beigegebenen Bauräthen zu übertragen. 
& 4. Der Aufsicht der Staatshochbaubeamten entzogen bleiben 
a) die gewerblichen Etablissements der Bergverwaltung, 
b) die Gebäude der Eisenbahnverwaltung 
und 
) zur Zeit auch die Gebäude der Landes-Heil-, Versorg= und Strafanstalten. 
§5. Sämmtliche Ministerien, sowie diejenigen Ober= und Mittelbehörden, welche 
innerhalb bestimmter Grenzen zur Anordnung von Bauten befugt sind, treten, soweit
	        
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