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Neustadt, Kamenz, Bautzen, Löbau, Zittau und den rechts der Elbe gelegenen Theil
des Bezirks der Amtshauptmannschaft Pirna;
das Landbauamt Dresden III
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Meißen, Döbeln, Großenhain und Oschatz,
jedoch ausschließlich der in dem Bezirke der letztgedachten Amtshauptmannschaft gelegenen
Gebäude der Mutzschener Teichwirthschaft;
das Landbauamt Leipzig
die Stadt Leipzig und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma,
einschließlich der im Bezirke der Amtshauptmannschaft Oschatz gelegenen Gebäude der
Mutzschener Teichwirthschaft und Rochlitz;
das Landbauamt Chemnitz
die Stadt Chemnitz und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Chemnitz, Flöha,
Annaberg, Marienberg und Glauchau;
das Landbauamt Zwickau
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Zwickau, Schwarzenberg, Plauen, Auerbach
und Oelsnitz.
Für den Fall sich zeigenden Bedürfnisses wird das Finanz-Ministerium die erforder-
lichen Abänderungen der vorstehenden Abgrenzung der Bezirke der einzelnen Landbau-
ämter vornehmen.
§ 3. Den Landbauämtern liegt die technische Aufsicht über die in dem betreffenden
Bezirke befindlichen Staatsgebäude, die Fürsorge für die gehörige Unterhaltung der-
selben, sowie die Leitung und Ausführung der angeordneten Baue ob.
Von dem Finanz-Ministerium oder mit dessen Zustimmung können in einzelnen
Fällen einem Staatshochbaubeamten auch Aufträge in einem anderen, als dem ihm zu-
gewiesenen Bezirke zur Erledigung ausnahmsweise ertheilt werden.
Auch bleibt vorbehalten, die unmittelbare Beaufsichtigung einzelner Staatsgebäude
und die unmittelbare Leitung größerer, hervorragender Bauten den dem Finanz-
Ministerium beigegebenen Bauräthen zu übertragen.
& 4. Der Aufsicht der Staatshochbaubeamten entzogen bleiben
a) die gewerblichen Etablissements der Bergverwaltung,
b) die Gebäude der Eisenbahnverwaltung
und
) zur Zeit auch die Gebäude der Landes-Heil-, Versorg= und Strafanstalten.
§5. Sämmtliche Ministerien, sowie diejenigen Ober= und Mittelbehörden, welche
innerhalb bestimmter Grenzen zur Anordnung von Bauten befugt sind, treten, soweit