Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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es sich um Projectirung, Veranschlagung und Ausführung von Hochbauten ihres Ressorts 
handelt, in unmittelbaren Geschäftsverkehr mit den Landbauämtern; insoweit aber die 
Thätigkeit der dem Finanz-Ministerium beigegebenen Bauräthe in Anspruch genommen 
wird, hat dies durch Vermittelung des Finanz-Ministeriums zu erfolgen. 
Andere Behörden haben ihre Vorschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um 
die gewöhnliche Unterhaltung der Gebäude handelt, an die Landbauämter; insofern sie 
sich aber auf Veränderungen oder Neuherstellungen beziehen, an die ihnen vorgesetzten 
Behörden zu bringen. 
&6. An den seitherigen Einrichtungen hinsichtlich der Kassen-, Buch= und Rech- 
nungsführung bei den staatlichen Bauten und der damit verbundenen wirthschaftlichen 
Geschäfte wird durch Vorstehendes nichts geändert. 
&# 7. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1883 in Kraft. 
Dresden, den 28. November 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wittmann. 
Nr. 80. Verordnung, 
die Pharmacopoea Germanica, editio altera betreffend; 
vom 8. December 1882. 
Uneer- Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Juli 
dieses Jahres (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 14. Juli 1882, S. 333), 
wonach das im Verlage der R. von Decker'schen Verlagsbuchhandlung (Marquardt 
4 Schenk) zu Berlin unter dem Titel: „Pharmacopoea Germahica. Editio altera." 
erschienene Arzneibuch mit dem 1. Januar 1883 an die Stelle der seit dem 1. November 
1872 in Geltung befindlichen Pbarmacopoea Germanica zu treten und den Aerzten, 
Wundärzten und Apothekern, sowie den Behörden zur Richtschnur zu dienen hat, ver- 
ordnet das Ministerium des Innern andurch, unter Hinweis auf die zugleich erscheinende 
10. Auflage der Arzneitaxe, wie folgt: 
§ 1. Vom 1. Januar 1883 an haben die Apotheker des Landes von den in dem 
vorgenannten Dispensatorio aufgeführten Arzneimitteln mindestens die in der Beilage 
sub O verzeichneten jederzeit vorräthig zu halten. 
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