Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in der 
Pharmakopöe enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen, beziehentlich zu 
liefern, welche darin nicht aufgeführt sind. 
6#2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vor- 
handenen Arzneimittel sämmtlich von guter und ächter Beschaffenheit sind und soweit 
sie sich in der Pharmakopöe aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften hin- 
sichtlich ihrer Güte und Zusammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Be- 
finden außer der Confiscation der untauglich oder vorschriftswidrig befundenen Vorräthe 
annoch verhältnißmäßige Ahndung zu erwarten haben. 
lsa#3. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmaceutischen Prä- 
parate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken, 
chemischen Fabriken oder Droguen-Handlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit 
und Güte der angekauften Präparate verantwortlich. 
# 4. Wenn bei Fertigung eines Receptes Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der 
Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der Seite 
317 bis 319 der Pharmakopöe befindlichen Tabelle eintreten, so ist der Apotheker ver- 
pflichtet, zuvörderst von dem Arzte oder Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß 
darüber einzuziehen. 
6 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit dabei 
nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, 
maßgebend ist, mit Geldstrafe bis zu 60% welche im Wiederholungsfalle bis zum 
doppelten Betrag erhöht werden kann, zu ahnden. 
§ 6. Die Verordnung vom 14. September 1872 (G.= u. V.-Bl., S. 429) tritt 
mit dem 1. Januar 1883 außer Wirksamkeit. 
Im Uebrigen bewendet es bei dem Mandate vom 17. October 1820, das Apotheker- 
wesen betreffend (Gesetzsammlung S. 161 fg.), jedoch soll Dasjenige, was in diesem 
Mandate in Bezug auf das darin angegebene Dispensatorium bestimmt ist, vom 
1. Januar 1883 an von der Pharmacopoea Germanica gelten. 
Dresden, den 8. December 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
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