Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

tigten Geschäftsbetrieb in den einzelnen Staaten bestehenden besonderen Bestimmungen 
sind mit Rücksicht auf die gegenwärtige Fassung der Legitimationskarten weggefallen. 
Wenn übrigens das neue Formular die Ueberschrift: „Gewerbelegitimationskarte 
für Handlungsreisende“ erhalten hat, so ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, 
daß die Karten nicht allein zur Legitimation derjenigen dienen, welche im Dienste einer 
fremden Firma reisen, sondern auch die Legitimation derjenigen selbstständigen Ge— 
werbtreibenden bilden, welche persönlich für ihre eigene Firma reisen. Endlich ist zu 
bemerken, daß die den Inhabern von dergleichen Legitimationskarten bisher zugestan— 
dene Befugniß, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen, mit dem 
1. Januar 1882 in Wegfall gekommen ist. 
2. Die Ausstellung der vorstehends gedachten Gewerbelegitimationskarten geschieht 
wie seither in den beiderseitigen Staatsgebieten von den zur Ausstellung der Paßkarten 
befugten Behörden, welche hierbei den aus der Anlage àA ersichtlichen Vorschriften 
genau nachzugehen haben. Unter der Personalbeschreibung hat, wie bisher, die Unter- 
schrift des Inhabers Platz zu finden. 
3. Für das laufende Jahr haben die Gewerbelegitimationskarten eine blaue 
Farbe. Die für künftige Jahre gewählte Farbe wird jedesmal beim Beginn des 
Jahres öffentlich bekannt gemacht werden. Die Gewerbelegitimationskarten sind nur 
für das Kalenderjahr gültig, an welchem sie ausgestellt werden. 
4. Für die Ausfertigung der Legitimationskarten ist, wie bisher, eine Gebühr von 
30 Pf. zu entrichten. 
5. Die Formulare für die Legitimationskarten haben die Behörden auch in Zu- 
kunft in Gemäßheit der Verordnung vom 18. Juli 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 269 fg.) 
von dem Gendarmerie-Wirthschafts-Depot zu entnehmen. Unverbrauchte Formulare 
aus dem Vorjahre können dieselben behufs Erstattung des Bezugspreises oder behufs 
Umtauschung gegen Formulare auf das laufende Jahr an das Gendarmerie-Wirth- 
schafts-Depot zurücksenden. Diese Zurücksendung ist jedoch schon zu Vermeidung un- 
nöthigen Portoaufwandes gleichzeitig mit der nächsten, gemäß der angezogenen Ver- 
ordnung vom 18. Juli 1870 spätestens am 1. October jeden Jahres zu bewirkenden 
Bestellung neuer Formulare auszuführen und es ist dabei der Bezugspreis der zurück- 
gesendeten unbenutzten Kartenformulare an dem nach § 3 der nurgedachten Verordnung 
mit der Bestellung einzusendenden Geldbetrage zu kürzen. Bei Einsendung unver- 
brauchter Kartenformulare zu anderer als der angegebenen Zeit findet weder Umtausch 
noch Vergütung des Bezugspreises statt. 
II. Im Meß= und Marktverkehr sollen nach dem Handelsvertrage zwischen dem 
Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881 beim Besuche der Messen 
und Märkte die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen
	        
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