Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

tigten  Geschäftsbetrieb  in  den  einzelnen  Staaten  bestehenden  besonderen  Bestimmungen
sind  mit  Rücksicht  auf  die  gegenwärtige  Fassung  der  Legitimationskarten  weggefallen.
Wenn  übrigens  das  neue  Formular  die  Ueberschrift:  „Gewerbelegitimationskarte
für  Handlungsreisende“  erhalten  hat,  so  ist  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  die  Karten  nicht  allein  zur  Legitimation  derjenigen  dienen,  welche  im  Dienste  einer
fremden  Firma  reisen,  sondern  auch  die  Legitimation  derjenigen  selbstständigen  Ge—
werbtreibenden  bilden,  welche  persönlich  für  ihre  eigene  Firma  reisen.  Endlich  ist  zu
bemerken,  daß  die  den  Inhabern  von  dergleichen  Legitimationskarten  bisher  zugestan—
dene  Befugniß,  aufgekaufte  Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen,  mit  dem
1.  Januar  1882  in  Wegfall  gekommen  ist.

2.  Die  Ausstellung  der  vorstehends  gedachten  Gewerbelegitimationskarten  geschieht
wie  seither  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  von  den  zur  Ausstellung  der  Paßkarten
befugten  Behörden,  welche  hierbei  den  aus  der  Anlage  àA  ersichtlichen  Vorschriften
genau  nachzugehen  haben.  Unter  der  Personalbeschreibung  hat,  wie  bisher,  die  Unterschrift
  des  Inhabers  Platz  zu  finden.

3.  Für  das  laufende  Jahr  haben  die  Gewerbelegitimationskarten  eine  blaue
Farbe.  Die  für  künftige  Jahre  gewählte  Farbe  wird  jedesmal  beim  Beginn  des
Jahres  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Die  Gewerbelegitimationskarten  sind  nur
für  das  Kalenderjahr  gültig,  an  welchem  sie  ausgestellt  werden.

4.  Für  die  Ausfertigung  der  Legitimationskarten  ist,  wie  bisher,  eine  Gebühr  von
30  Pf.  zu  entrichten.

5.  Die  Formulare  für  die  Legitimationskarten  haben  die  Behörden  auch  in  Zukunft
  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  18.  Juli  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  269  fg.)
von  dem  Gendarmerie-Wirthschafts-Depot  zu  entnehmen.  Unverbrauchte  Formulare
aus  dem  Vorjahre  können  dieselben  behufs  Erstattung  des  Bezugspreises  oder  behufs
Umtauschung  gegen  Formulare  auf  das  laufende  Jahr  an  das  Gendarmerie-Wirthschafts-Depot
  zurücksenden.  Diese  Zurücksendung  ist  jedoch  schon  zu  Vermeidung  unnöthigen
  Portoaufwandes  gleichzeitig  mit  der  nächsten,  gemäß  der  angezogenen  Verordnung
  vom  18.  Juli  1870  spätestens  am  1.  October  jeden  Jahres  zu  bewirkenden
Bestellung  neuer  Formulare  auszuführen  und  es  ist  dabei  der  Bezugspreis  der  zurückgesendeten
  unbenutzten  Kartenformulare  an  dem  nach  §  3  der  nurgedachten  Verordnung
mit  der  Bestellung  einzusendenden  Geldbetrage  zu  kürzen.  Bei  Einsendung  unverbrauchter
  Kartenformulare  zu  anderer  als  der  angegebenen  Zeit  findet  weder  Umtausch
noch  Vergütung  des  Bezugspreises  statt.

II.  Im  Meß=  und  Marktverkehr  sollen  nach  dem  Handelsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  vom  23.  Mai  1881  beim  Besuche  der  Messen
und  Märkte  die  Angehörigen  des  anderen  Theiles  ebenso  wie  die  eigenen  Angehörigen