Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 12. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem Königreich Sachsen und 
dem Fürstenthume Reuß ä. L. behufs der Regulirung der gemischten Parochial— 
und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend; 
vom 13. Februar 1882. 
Nach der Beilage A zum Rezesse vom 10. Mai 1860, die kirchlichen und Schul- 
verhältnisse derjenigen Parochieen betreffend, zu welchen Königlich Sächsische Unter- 
thanen und Unterthanen des Fürstenthums Reuß ä. L. gehören (G.= u. V.-Bl. 
S. 181 fg.), haben zufolge der Bestimmungen unter II, 1 die nach Ebersgrün ein- 
gepfarrten Reußischen Dörfer Wolfshain und Schönbrunn zusammengenommen zu den 
Ebersgrüner Parochiallasten den vierten Theil beizutragen. 
Nachdem nun aus Anlaß der Bestimmung in § 3 des im Nachstehenden näher 
bezeichneten Königlich Sächsischen Kirchengesetzes auch für die Parochie Ebersgrün eine 
Fixationskasse zu bilden gewesen ist, in welche vom 1. Januar 1878 ab die zu Auf- 
bringung des Accidentienfixums der Kirchendiener daselbst nach den bestehenden Ein- 
richtungen erforderlichen Beiträge der Parochianen zu leisten waren, über die Anwendung 
des unter lI, 1 der bezeichneten Anlage zum Rezesse vom 10. Mai 1860 ausgedrückten 
Maßstabes auf die zu dieser Fixationskasse zu gewährenden Leistungen aber zwischen 
der Sächsischen Gemeinde Ebersgrün einerseits und den Reußischen Gemeinden Wolfs- 
hain und Schönbrunn andererseits eine längere Differenz sich erhoben hatte, sind unter 
den gedachten Gemeinden durch von den beiderseitigen Regierungen ernannte Commissare 
Verhandlungen gepflogen worden, in Verfolg deren die nachstehende Vereinbarung 
stattgefunden hat: 
a) zu denjenigen Parochiallasten in der Parochie Ebersgrün, welche zu Aufbringung 
des durch die Königlich Sächsische Staatsentschädigung und durch die noch weiter 
eingehenden Accidentien nicht gedeckten Theiles von dem festen Gehalte zu 
erheben sind, der dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer daselbst in Gemäßheit 
von § 3 des Königlich Sächsischen Kirchengesetzes vom 2. December 1876, die 
Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geist- 
lichen und Kirchendiener betreffend, zukommt, tragen die nach Ebersgrün ein- 
gepfarrten Reußischen Gemeinden Wolfshain und Schönbrunn 
zwei Fünftheile 
bei. 
405) Dieses Beitragsverhältniß tritt vom 1. Januar 1878 ab in Kraft. 
J) Auf das festgestellte Beitragsverhältniß haben die Vorschriften in § 17 des Re- 
zesses zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß ä. L. wegen 
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