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der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse vom 10. Mai 1860 Anwendung
zu leiden.
Bezüglich aller anderen, als der in Absatz a gedachten Parochiallasten be—
wendet es bei dem in der Beilage A unter II, 1 zum Rezesse vom 10. Mai 1860
festgesetzten Beitragsverhältnisse.
Nacchdem zu diesem Abkommen von dem unterzeichneten Ministerium im Ein-
vernehmen mit den in Evangelicis beauftragten Herren Staatsministern, Excellenzen,
und dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium, ebenso wie von der Fürstlich
Reuß-Plauischen Landesregierung zu Greiz im Einverständnisse mit Fürstlichem Con-
sistorium daselbst auf Grund von § 17 des obengedachten Rezesses die erforderliche
Genehmigung ertheilt worden ist, wird Solches mit Allerhöchster und Höchster Ge-
nehmigung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 13. Februar 1882.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Nr. 13. Bekanntmachung,
den Turnunterricht in einfachen Volksschulen betreffend;
vom 15. Februar 1882.
Nachdem von den Ständen beschlossen worden ist,
die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen, die Einführung des Turnunter—
richts in den einfachen Volksschulen, jedoch nur an denjenigen Orten bis auf
Weiteres hinauszuschieben, wo sich die hierzu nöthigen Einrichtungen nicht
treffen lassen,
wird Dies in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß hiernach die Bekanntmachung, den Turnunterricht in der ein-
fachen Volksschule betreffend, vom 15. März 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 24) Erledigung
findet.
Dresden, den 15. Februar 1882.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber. Göb.