Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 27 — 
Nr. 14. Verordnung, 
einen anderweiten Nachtrag zu dem Regulativ, die Prüfungen für die Candidaten 
des höheren Schulamts an der Universität Leipzig betreffend; 
vom 18. Februar 1882. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat zu dem Prüfungs- 
regulative für Candidaten des höheren Schulamts vom 6. August 1875 (G.= u. V.-Bl. 
S. 297 fg.), 1. Februar 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 8 fg.), 17. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. 
S. 308) und 26. April 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 54 fg.) den hier angefügten ander- 
weiten Nachtrag beschlossen, was hierdurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 18. Februar 1882. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
Anderweiter Nachtrag 
zu dem Regulativ, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts 
betreffend, vom 6. August 1875, mit den Abänderungen vom 1. Februnar 1878 
und 17. Juli 1879 und dem Nachtrage vom 26. April 1880. 
Die Bestimmungen in § 8 unter II C „Schriftliche Prüfungsarbeit“ kommen in Weg- 
fall und es treten hierfür folgende Bestimmungen in Kraft: 
C. Schriftliche Arbeiten. 
Von den Examinanden innerhalb dieser Abtheilung sind zwei schriftliche Arbeiten 
zu liefern, eine ausführliche schriftliche Arbeit über eine Aufgabe aus einem der von 
dem Examinanden gewählten Hauptfächer und außerdem eine stilistische Arbeit über 
eine philosophische oder pädagogische Aufgabe. 
Bezüglich der von der philosophischen Facultät der Universität in Leipzig bereits 
promovirten Examinanden findet die Bestimmung in § 60, vorletzter Absatz, analoge 
Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.