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Nr. 14. Verordnung,
einen anderweiten Nachtrag zu dem Regulativ, die Prüfungen für die Candidaten
des höheren Schulamts an der Universität Leipzig betreffend;
vom 18. Februar 1882.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat zu dem Prüfungs-
regulative für Candidaten des höheren Schulamts vom 6. August 1875 (G.= u. V.-Bl.
S. 297 fg.), 1. Februar 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 8 fg.), 17. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl.
S. 308) und 26. April 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 54 fg.) den hier angefügten ander-
weiten Nachtrag beschlossen, was hierdurch bekannt gemacht wird.
Dresden, am 18. Februar 1882.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Fiedler.
Anderweiter Nachtrag
zu dem Regulativ, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts
betreffend, vom 6. August 1875, mit den Abänderungen vom 1. Februnar 1878
und 17. Juli 1879 und dem Nachtrage vom 26. April 1880.
Die Bestimmungen in § 8 unter II C „Schriftliche Prüfungsarbeit“ kommen in Weg-
fall und es treten hierfür folgende Bestimmungen in Kraft:
C. Schriftliche Arbeiten.
Von den Examinanden innerhalb dieser Abtheilung sind zwei schriftliche Arbeiten
zu liefern, eine ausführliche schriftliche Arbeit über eine Aufgabe aus einem der von
dem Examinanden gewählten Hauptfächer und außerdem eine stilistische Arbeit über
eine philosophische oder pädagogische Aufgabe.
Bezüglich der von der philosophischen Facultät der Universität in Leipzig bereits
promovirten Examinanden findet die Bestimmung in § 60, vorletzter Absatz, analoge
Anwendung.