— 28 —
Nr. 15. Gesetz,
die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer 2c.
vom 15. Mai 1867 betreffend;
vom 24. Februar 1882.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben eine Abänderung der zusätzlichen Bestimmung unter Cb des Tarifs zu dem
Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. vom 15. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 122) für
angemessen befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
Vom 1. April 1882 sind als steuerfreie Kälber diejenigen jungen Thiere anzusehen,
welche im ausgeschlachteten Zustande, jedoch einschließlich des Kopfes, des Geschlinges,
des Gekröses und der Leber, nicht über 62,5 kg wiegen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 24. Februar 1882.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 16. Verordnung,
die theologischen Prüfungen in Leipzig betreffend;
vom 21. Februar 1882.
Fir die auf der Universität Leipzig zu haltenden Prüfungen zu Erlangung der
Candidatur der Theologie und licentia concionandi in der evangelisch-lutherischen
Kirche des Königreichs Sachsen ist auf Vortrag der Prüfungs-Commission und im
Einverständnisse mit dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium das nachstehende
neue