Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 15. Gesetz, 
die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. 
vom 15. Mai 1867 betreffend; 
vom 24. Februar 1882. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben eine Abänderung der zusätzlichen Bestimmung unter Cb des Tarifs zu dem 
Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. vom 15. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 122) für 
angemessen befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
Vom 1. April 1882 sind als steuerfreie Kälber diejenigen jungen Thiere anzusehen, 
welche im ausgeschlachteten Zustande, jedoch einschließlich des Kopfes, des Geschlinges, 
des Gekröses und der Leber, nicht über 62,5 kg wiegen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 24. Februar 1882. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 16. Verordnung, 
die theologischen Prüfungen in Leipzig betreffend; 
vom 21. Februar 1882. 
Fir die auf der Universität Leipzig zu haltenden Prüfungen zu Erlangung der 
Candidatur der Theologie und licentia concionandi in der evangelisch-lutherischen 
Kirche des Königreichs Sachsen ist auf Vortrag der Prüfungs-Commission und im 
Einverständnisse mit dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium das nachstehende 
neue
	        
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