— 30 —
84.
Vertheilung der Prüfungsfächer unter den Mitgliedern
der Commission.
Jedes Mitglied der Commission übernimmt nach Uebereinkunft einen Theil der
Theologie, nach Befinden auch wohl mehrere, in welchen dasselbe die Prüfung durch-
zuführen hat.
85.
Wer der Prüfung sich zu unterziehen habe.
Zu der vor der Commission zu bestehenden Prüfung haben sich zu stellen:
1. diejenigen sächsischen Staatsangehörigen, welche auf einer Universität mindestens
drei Jahre lang und davon wenigstens zwei Jahre in Leipzig theologischen Studien
obgelegen und während dieser Zeit den ganzen akademischen Cursus nach Maßgabe
der näheren Bestimmungen, welche in dem von der theologischen Facultät in Leipzig
herausgegebenen „Studienplan für die Studirenden der Theologie“ enthalten sind,
vollendet haben, sofern sie um ein geistliches Amt in der evangelisch-lutherischen
Landeskirche des Königreichs Sachsen weiterhin sich zu bewerben gesonnen sind;
2. diejenigen Expektanten, welche wegen Ermangelung der erforderlichen Vor-
bedingungen von einer früheren Prüfung ausgeschlossen wurden oder bei dieser nur
ungenügende Kenntnisse an den Tag legten und daher die Aufnahme unter die Candi-
daten der Theologie noch nicht erlangen konnten, solche aber erlangen wollen (§ 34).
Die Prüfungs-Commission ist ermächtigt, auch nichtsächsische Staatsangehörige,
welche in Leipzig Theologie studirt haben, zu den von ihr zu haltenden Prüfungen
zuzulassen. Dieselben erlangen aber durch das Bestehen der Prüfung keinen Anspruch
auf Zulassung zu den bei dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium stattfindenden
Wahlfähigkeitsprüfungen (vergl. § 32).
86.
Aufschub der Prüfung.
Den in § 5 unter 1 bezeichneten Bewerbern, welche ihre Studien in Leipzig ge—
macht haben, wird es zwar zum Besten dienen, daß sie, noch ehe sie die Universität
verlassen, dieser Prüfung sich unterwerfen. Es bleibt aber der Entschließung jedes
Einzelnen überlassen, auch erst nach seinem Abgange, doch spätestens vor Ablauf des
dritten Jahres seit seiner Exmatrikulation Solches zu bewirken.
87.
Prüfungstermin und Prüfungslokal.
Die Prüfungen werden jährlich in zwei Terminen, nämlich gegen Schluß des