Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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akademischen Winter= und Sommer-Semesters noch vor dem Eintritte der Ferienzeit 
und nicht während derselben, in dem hierzu bestimmten Lokal gehalten. 
88. 
Oeffentlichkeit der mündlichen Prüfungen. 
Jeder anständig Erscheinende hat Zutritt zu diesen Prüfungen. Jedoch wird vor— 
ausgesetzt, daß alle sich Einfindenden durch ein würdiges Betragen den Zweck des ihnen 
gestatteten Zutritts zu ehren wissen und in jedem Fall den Anordnungen des Vor— 
sitzenden der Commission pünktlich Folge leisten werden. 
89. 
Was von den zur Prüfung sich Anmeldenden zu beobachten sei. 
Jeder die Prüfung Wünschende hat sein diesfallsiges Gesuch spätestens bis zum 
5. Januar oder 1. Juni bei der Prüfungs-Commission schriftlich einzureichen und dem- 
selben beizufügen: 
1. einen Geburts= und Taufschein; 
2. einen lateinisch abgefaßten Lebenslauf, worin namentlich genaue Angaben ent- 
halten sein müssen 
a) über den Stand und Aufenthaltsort der Eltern; 
b) über die Schule, auf welcher, und die Zeit, innerhalb welcher darin die 
Vorbereitung zur Universität geschehen; 
) über Ort, Anfang und Dauer der akademischen Studien; sowie darüber, 
d) auf welchen Theil oder auf welche Zweige der theologischen Wissenschaften 
er etwa vorzüglichen Fleiß gewendet habe; 
e) welchem Fache der Theologie er sich auch fernerhin vorzugsweise, und 
k) welchem besonderen Berufe, ob dem akademischen oder geistlichen oder 
Schulstande rc., er sich zu widmen gedenke; 
8 wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt habe; 
3. das bei seinem Abgange von der Schule erhaltene Maturitäts= und Sitten- 
zeugniß; 
4. ein Verzeichniß der in jedem Semester besuchten Vorlesungen, Seminare und 
Uebungen, verbunden mit akademischem Sittenzeugnisse. 
10. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Examinanden, welche entweder nach bereits erfolgter Entfernung von 
der Universitätsstadt (§ 6) die Prüfung nachsuchen, oder als früher Abgewiesene (8§ 5 
1882. 6
	        
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