Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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B. Spezielle Bestimmungen, die Prüfung und die dadurch zu ermittelnden 
Censuren betreffend. 
8 15. 
Zweck und Modalität der Prüfung. 
Die Prüfung wird durch fünf Examinatoren theils schriftlich, theils mündlich an— 
gestellt. Sie hat den Zweck, ebenso den Umfang und die Gründlichkeit des theologischen 
Wissens und Urtheilens, wie gewisse, im geistlichen Amte unentbehrliche Kenntnisse und 
Fertigkeiten zu ermitteln. Die Examinatoren werden daher den Examinanden Ge— 
legenheit geben, nicht nur ihre Kenntnisse in den zur Prüfung ausgewählten Gegen— 
ständen, sondern auch ihre geistige Kraft und Sprachgewandtheit zu entwickeln. 
816. 
Gegenstände der Prüfung überhaupt. 
Die Fächer, worin die Examinanden geprüft werden, sind: 
1. Exegese des Neuen Testaments; 
2. Exegese des Alten Testaments; 
3. Kirchen- und Dogmengeschichte; 
4. Dogmatik, Symbolik und Ethik; 
5. Praktische Theologie und damit in Verbindung stehende praktische Ausarbeitungen. 
Die Prüfung erstreckt sich gleichzeitig auf die Ermittelung der philosophischen 
Bildung, sowie der im Gebrauche der lateinischen und deutschen Sprache erworbenen 
Fertigkeit, ingleichen auf die erlangte homiletische und katechetische Ausbildung, sowie 
die Leistungen im liturgischen Gesange. 
817. 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung insbesondere. 
Die schriftliche Prüfung besteht darin, daß die Examinanden 
a) eine Predigt, 
b) eine Katechese, 
J) einen Aufsatz aus dem Bereiche der neutestamentlichen Exegese, 
d) einen Aufsatz aus dem Bereiche der alttestamentlichen Exegese und 
e) einen Aufsatz aus der historischen oder aus der systematischen Theologie 
nach ihnen dafür gestellten Aufgaben fertigen. 
8 18. 
Wer die Themen zu den schriftlichen Prüfungen aufzugeben und die 
eingelieferten Aufsätze zu beurtheilen habe. 
Die Themen zu den 817 unter a, b, c, d und e bezeichneten schriftlichen Prüfungs— 
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