Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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arbeiten werden von je einem der Examinatoren nach einer unter diesen verabredeten 
Reihenfolge vorgeschrieben und die gelieferten Arbeiten von ebendemselben durchgesehen 
und beurtheilt. Letztere sind jedoch hierauf auch den übrigen Examinatoren der be— 
treffenden Section, welche ebenfalls ihr Urtheil hinzuzufügen haben, mitzutheilen. 
19. 
Predigt und Katechese. 
Zugleich mit der Vorladung (§ 11) erhält der Examinand einen Text zu einer 
Predigt und einen andern zu einer Katechese. Beide Arbeiten sind spätestens nach 
vierzehn Tagen vollständig ausgeführt in leserlicher Reinschrift abzuliefern. 
820. 
Zeit und Lokal zur Bearbeitung der Aufsätze. 
Nach Ablieferung der Predigt und der Katechese sind an drei hierzu anzuberaumen- 
den Tagen von je zwölf Arbeitsstunden die § 17 unter c, d und e namhaft gemachten 
Aufsätze zu fertigen. Die Fertigung selbst geschieht in einem ruhigen und sonst ge- 
eigneten Lokale unter spezieller, jede unerlaubte Mithilfe streng verhütender Aufsicht 
eines hierzu bestellten Beamten. 
8 21. 
In welcher Sprache die Aufsätze abzufassen seien. 
Der neutestamentliche Aufsatz wird in lateinischer, die übrigen werden in deutscher 
Sprache abgefaßt. 
822. 
Hilfsmittel bei der Bearbeitung der Aufgaben. 
Bei Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben dürfen nur die Schriften des Alten und 
Neuen Testaments in den Grundsprachen und in der lutherischen Uebersetzung, die 
symbolischen Bücher und ein hebräisches Handwörterbuch benutzt werden. Codices mit 
Versionen oder eingeschriebenen Noten, Commentare, Compendien, Excerpte, Collegien— 
hefte und ähnliche Hilfsmittel mitzubringen und zu benutzen ist gänzlich verboten. 
Spätere Abänderungen oder Ergänzungen des in der bestimmten Zeit Gelieferten sind 
nicht zu gestatten. 
8 23. 
Abhaltung der Predigt und der Katechese. 
Noch vor dem zur mündlichen Prüfung angesetzten Tage hat der Examinand in 
Gegenwart des Textgebers einen Theil der Predigt vorzutragen, auch seine Katechese 
mit den dazu ausersehenen Kindern insoweit abzuhalten, als dies zur Feststellung eines 
Urtheils über die von ihm erlangte katechetische Fertigkeit nöthig ist.
	        
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