Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

8 24. 
Ablegung einer liturgischen Gesangprobe. 
Vor dem Mitgliede der Prüfungs-Commission, welches die Leitung der homiletischen 
und katechetischen Prüfung übernommen hat, ist, soweit möglich unter Assistenz des 
akademischen Lehrers im liturgischen Gesange, ebenfalls vor dem zur mündlichen 
Prüfung angesetzten Tage eine liturgische Gesangprobe abzulegen. 
8 25. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche auf eine Dauer von vier Stunden berechnete Prüfung erfolgt vor 
der Prüfungs-Commission in den § 16 unter 1 bis 5 genannten Fächern. Die 
Prüfung in der neutestamentlichen Exegese und in der systematischen Theologie findet 
in lateinischer, die in den übrigen Disciplinen in deutscher Sprache statt. 
8 26. 
Gebrauch des Grundtextes der Bibel. 
Bei der mündlichen Prüfung sind die biblischen Bücher Alten und Neuen Testa- 
mentes nur im Grundtexte zu verwenden, Ausgaben aber, welche mit Versionen oder 
Noten versehen sind, von den Examinanden durchaus nicht zu gebrauchen. 
827. 
Ermittelung der Censur. 
Zum Behuf sicherer Feststellung des wahren Befundes in jedem einzelnen Theile 
der mündlichen Prüfung wird von jedem der Examinatoren alsbald nach Vollendung 
seines Antheils an letzterer mit Berücksichtigung des von einem anderen Commissions- 
mitgliede über dieselbe geführten Protokolles (vergl. § 29) angemerkt, wie die einzelnen 
Geprüften in ihren Antworten sich ausgewiesen haben. Nach der Prüfung aber ver- 
einigen sich, wenn die Examinirten nebst den etwa gegenwärtig gewesenen Zuhörern 
abgetreten sind, die bei derselben betheiligten Mitglieder der Prüfungs-Commission 
über die jedem Geprüften zu ertheilenden Spezialcensuren und auf Grund derselben 
über die Hauptcensur. 
§ 28. 
Hauptcensur. 
Bei den Hauptcensuren finden folgende Abstufungen statt: 
1. vorzüglich (l; 
2. sehr wohl (Il); 
3. wohl (III) und 
4. genügend (IV).
	        
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