8 24.
Ablegung einer liturgischen Gesangprobe.
Vor dem Mitgliede der Prüfungs-Commission, welches die Leitung der homiletischen
und katechetischen Prüfung übernommen hat, ist, soweit möglich unter Assistenz des
akademischen Lehrers im liturgischen Gesange, ebenfalls vor dem zur mündlichen
Prüfung angesetzten Tage eine liturgische Gesangprobe abzulegen.
8 25.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche auf eine Dauer von vier Stunden berechnete Prüfung erfolgt vor
der Prüfungs-Commission in den § 16 unter 1 bis 5 genannten Fächern. Die
Prüfung in der neutestamentlichen Exegese und in der systematischen Theologie findet
in lateinischer, die in den übrigen Disciplinen in deutscher Sprache statt.
8 26.
Gebrauch des Grundtextes der Bibel.
Bei der mündlichen Prüfung sind die biblischen Bücher Alten und Neuen Testa-
mentes nur im Grundtexte zu verwenden, Ausgaben aber, welche mit Versionen oder
Noten versehen sind, von den Examinanden durchaus nicht zu gebrauchen.
827.
Ermittelung der Censur.
Zum Behuf sicherer Feststellung des wahren Befundes in jedem einzelnen Theile
der mündlichen Prüfung wird von jedem der Examinatoren alsbald nach Vollendung
seines Antheils an letzterer mit Berücksichtigung des von einem anderen Commissions-
mitgliede über dieselbe geführten Protokolles (vergl. § 29) angemerkt, wie die einzelnen
Geprüften in ihren Antworten sich ausgewiesen haben. Nach der Prüfung aber ver-
einigen sich, wenn die Examinirten nebst den etwa gegenwärtig gewesenen Zuhörern
abgetreten sind, die bei derselben betheiligten Mitglieder der Prüfungs-Commission
über die jedem Geprüften zu ertheilenden Spezialcensuren und auf Grund derselben
über die Hauptcensur.
§ 28.
Hauptcensur.
Bei den Hauptcensuren finden folgende Abstufungen statt:
1. vorzüglich (l;
2. sehr wohl (Il);
3. wohl (III) und
4. genügend (IV).