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C. Wirkung der Censur.
32.
Allgemeine Wirkung der Censur.
Die allgemeine Wirkung der vorgeschriebenen Prüfung besteht darin, daß die-
jenigen, welche sie zur Zufriedenheit bestanden haben, dadurch nicht nur die Candidatur
der Theologie und licentia concionandi, sondern auch, sofern sie sächsische Staats-
angehörige sind, den Anspruch auf Zulassung zu der in der Regel zwei Jahre später
erfolgenden Wahlfähigkeitsprüfung erlangen (vergl. jedoch § 5 Schlußsatz).
33.
Gebrauch der ertheilten Censur zum Behufe der licentia conceionandi.
Die erhaltene Censur muß von dem Candidaten demjenigen Superintendenten, in
dessen Ephorie er sich aufhalten und predigen will, im Original vorgelegt werden.
Bei demselben hat er sich zur Aufnahme in den Bezirks-Candidatenverein ungesäumt
anzumelden, oder einen anderen mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landes-
consistoriums errichteten Candidatenverein, dem er beizutreten wünscht, anzuzeigen.
g 34.
Abweisung.
Wer bei der Prüfung abgewiesen wird, kann auf Ansuchen, jedoch erst nach Verlauf
eines Jahres noch einmal zum Examen zugelassen werden.
Dresden, den 21. Februar 1882.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Nr. 17. Bekanntmachung,
die Concessionirung der Norddeutschen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Hamburg
betreffend;
vom 23. Februar 1882.
De- Ministerium des Innern hat der Norddeutschen Feuerversicherungs-Gesellschaft
in Hamburg auf Grund der von derselben eingereichten Statuten die nachgesuchte Con-
cession zur Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuer-
versicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 zulässigen Versicherungen inner-