Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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7. wegen des mittelst Decrets vom 3. November 1881 vorgelegten Berichts über 
die Verwaltung und Vermehrung der Königlichen Sammlungen. 
8. Nachdem die Stände die Mittel zur Umwandlung der Realschule I. Ordnung in 
Wurzen in ein Königliches Gymnasium und zur Gründung eines besonderen Rectorats 
für die Realschule I. Ordnung in Zittau verwilligt haben, sind die zu Ausführung dieser 
neuen Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rüchsichtlich deren es Anlserer Entschließung 
noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publication gelangen: 
1. das Gesetz, Gehaltsverhältnisse der Mitglieder des Oberlandesgerichts be- 
treffend, 
2. das Gesetz, die Vollziehung des Arrests in unbewegliches Vermögen betreffend, 
3. das Gesetz, die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Ge- 
brechlicher und Verschwender betreffend, 
4. das Gesetz, die Errichtung von Familienanwartschaften an Lehen betreffend, 
5. das Gesetz, die Löschung von Reallasten im Grund= und Hypothekenbuch be- 
treffend, 
6. das Gesetz, vorläufige Grundbuchseinträge bei Grundstückszusammenlegungen 
betreffend, 
7. das Gesetz, die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer rc. 
vom 15. Mai 1867 betreffend, 
8. die Verordnung, die Gebührentaxe für die Verrichtungen von Thierärzten in 
gerichtlichen, sowie in polizeilichen und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten betreffend. 
9. Von der Ermächtigung in der ständischen Schrift vom 3. Februar d. J., den 
Turnunterricht in einfachen Volksschulen betreffend, wird die Staatsregierung Gebrauch 
machen. Die betreffende Bekanntmachung wird demnächst durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt publicirt werden. 
10. Der Erklärung der getreuen Stände auf das Deeret, die Erbauung mehrerer 
Secundäreisenbahnen betreffend, geben wir Unsere Zustimmung und werden zur Aus- 
führung das Erforderliche anordnen. 
11. Die eine veränderte Regulirung der Gebühren der Dampfkesselinspectoren be- 
treffende Verordnung wird sofort publicirt werden. 
12. Von der ertheilten Ermächtigung zum Ankauf der Palaiskaserne hier durch 
die Immobiliar-Brandversicherungsanstalt wird unter Berücksichtigung des von den 
getreuen Ständen beantragten Vorbehalts Gebrauch gemacht werden.
	        
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