Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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e) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch— 
werke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkunden-Stempel. 
83. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer ist auch insoweit, als die Ein- 
kommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuerpflichtigen 
Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer nicht, und die 
Grundsteuer nur nach Höhe von vier Pfennigen auf die Steuereinheit in Abzug zu 
bringen. 
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück- 
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
§5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den 
Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
6# 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische 
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 betreffend, vom 19. December 
1881 (G.= u. V.-Bl. S. 220). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. März 1882. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 22. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1882 und 1883 betreffend; 
vom 1. März 1882. 
  
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1882 und 1883 vom 1. dieses 
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 
# 1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. 
Es wird daher zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October 1878 (G.= u. V.-Bl.
	        
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