Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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S. 225 fg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden Einkommen— 
steuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf 
den 15. Juli 
hiermit festgesetzt. 
Im ersten und im dritten Termine wird je die Hälfte der Normalsteuer, im zweiten 
Termine wird der Zuschlag von Zwanzig Procent der Normalsteuer erhoben. 
8 2. Mit Bezug auf 8 41, Abs. 2 der in 8 1 gedachten Ausführungsverordnung 
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter O hier angefügte Schema 
ersetzt. 
sn 3. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf 
zwei und ein zehntel Procent, 
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ein- 
kommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden 
Geschäfte 
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortskataster übertragen 
ist, auf 
neunzig Hundertel Procent, 
für die übrigen Gemeinden dagegen auf 
fünfundvierzig Hundertel Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge 
festgesetzt. 
Dresden, den 1. März 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
□ 
Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten 
allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die 
...... Steuerklasse 
eingeschätzt worden, für welche die Normalsteuer nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 
9 * 
Wolf. 
Brand-Vers.-Cat.-Nummer 
der Wohnung:
	        
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