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S. 225 fg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden Einkommen—
steuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf
den 15. Juli
hiermit festgesetzt.
Im ersten und im dritten Termine wird je die Hälfte der Normalsteuer, im zweiten
Termine wird der Zuschlag von Zwanzig Procent der Normalsteuer erhoben.
8 2. Mit Bezug auf 8 41, Abs. 2 der in 8 1 gedachten Ausführungsverordnung
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter O hier angefügte Schema
ersetzt.
sn 3. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf
zwei und ein zehntel Procent,
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ein-
kommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden
Geschäfte
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortskataster übertragen
ist, auf
neunzig Hundertel Procent,
für die übrigen Gemeinden dagegen auf
fünfundvierzig Hundertel Procent
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge
festgesetzt.
Dresden, den 1. März 1882.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
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Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten
allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die
...... Steuerklasse
eingeschätzt worden, für welche die Normalsteuer nach § 12 des Einkommensteuergesetzes
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Wolf.
Brand-Vers.-Cat.-Nummer
der Wohnung: