Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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meter  Wegstrecke,  wobei  jeder  Bruchtheil  eines  Kilometers  für  ein  ganzes  Kilometer
zu  rechnen  ist.

Auch  passirt  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  eine  Zu-  und  eine
Abgangsgebühr  von  je  1  Mark.

Bei  dem  an  einem  und  demselben  Orte  erforderlichen  Uebergange  von  einem  Bahnhofe
  zum  anderen,  räumlich  von  dem  ersteren  getrennten  Bahnhofe,  oder  von  einem
Bahnhofe  zum  Dampfschiffe  oder  umgekehrt,  darf  jedoch  nur  die  Hälfte  des  vorgedachten
Satzes  für  Zugang  und  Abgang  liquidirt  werden.

Bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  und  innerhalb  eines  Umkreises  unter  2  Kilometern
vom  Wohnorte  passirt  an  Meilengebühren  als  Versäumnißvergütung,  Tagegeldern  und
für  Fortkommen  Etwas  nicht.

Ausnahmen  von  der  vorstehenden  Bestimmung  finden  jedoch  statt:

a)  bei  der  Verwendung  von  Thierärzten  zu  Stellvertretung  königlicher  Bezirksthierärzte
  —  §  146e  der  Ausführungsverordnung  vom  9.  Mai  1881  —  welchen
Falls,  insoweit  nicht  die  Bestimmung  unter  obiger  Nummer  1  Platz  ergreift,
auch  bei  Verrichtungen  innerhalb  des  Wohnortes  und  bei  Entfernungen  bis  zu
2  Kilometern  vom  Wohnorte  eine  Versäumnißvergütung  von  2  Mark  für  den
halben  Tag  —  bis  zu  6  Stunden  —  und  von  4  Mark  für  den  ganzen  Tag
zu  gewähren  sind;

b)  in  Betreff  der  Vergütung  für  das  Fortkommen  in  den  großen  Städten  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz,  indem  in  diesen  Städten  dann,  wenn  innerhalb  derselben
von  dem  Thierarzte  behufs  der  in  Frage  befangenen  Verrichtung  Entfernungen
von  mehr  als  1  Kilometer  zurückzulegen  sind,  das  taxmäßige  Droschkengeld  in
Ansatz  gebracht  werden  kann.

II.
Thierärztliche  Verrichtungen.
§  7.  Es  passiren  folgende  Ansätze:

1.  bei  der  auf  behördliche  Veranlassung  vorzunehmenden  Behandlung  eines
kranken  Thieres  für  jeden  Besuch

1  Mark;
2.  für  Untersuchung  lebender  Hausthiere  wegen  Gewährs=  oder  anderer  Fehler,
sowie  wegen  Krankheiten,  Verletzungen  2c.:
a)  eines  Pferdes  oder  Rindes
2—  3  Mark,
b)  eines  kleineren  Thieres
1—171  Mark;