Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 55 — 
d) für die Registratur eines mündlichen Vorbringens nach Beschaffenheit der 
Sache 
1— 11 Mark, 
e) für die Prüfung und Feststellung einer thierärztlichen Rechnung nach Maß- 
gabe der Umfänglichkeit der Rechnung 
½ —3 Mark; 
11. für die erforderte Anwesenheit bei einer Verhandlung kommen dem 
Thierarzte zu: 
a) bei einer Dauer der Verhandlung bis zu 3 Stunden 
6 Mark, 
b) für jede weitere angefangene Stunde 
11 Mark; 
12. für sonstige Verrichtungen passiren 
a) für die Bemerkung des Einganges einer Sache 
10 Pfennige, 
P)ffr die Abgangsbemerkung 
10 Pfennige, 
I) für die Bestellung zur Post oder an eine Behörde 
10 Pfennige, 
d) für das Aufsetzen einer Berechnung oder Liquidation 
10 —40 Pfennige, 
e) an Schreibegebühren können angesetzt werden: 
aa) für einen vollen breitgeschriebenen Bogen 
50 Pfennige, 
bb) für einen halben Bogen 
25 Pfennige, 
Jcc) für eine einzelne Seite 
13 Pfennige. 
Dresden, am 1. März 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.