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II.
An Stelle der in Theil IV, Abtheilung III, Abschnitt II unter I und II (88 1981
bis 1989) des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen, die Vormundschaft über volljährige
Geisteskranke, Gebrechliche und Verschwender betreffenden Vorschriften, welche aufgehoben
werden, treten folgende Vorschriften.
& 1. Volljährige, welche wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung ent-
mündigt sind, müssen unter Vormundschaft gestellt werden.
&2. Ueber eine nach gerichtsärztlichem Gutachten geisteskranke Person kann,
1. wenn der Antrag auf deren Entmündigung gestellt, über denselben aber noch
nicht entschieden ist,
2. wenn ein Antrag auf Entmündigung noch nicht gestellt worden ist, gleichwohl
aber das Bedürfniß einer vormundschaftlichen Fürsorge obwaltet,
vom Vormundschaftsgericht eine vorläufige Vormundschaft angeordnet werden.
In dem Fall unter 2 ist der zuständige Staatsanwalt zu benachrichtigen.
# 3. Ist eine Entmündigung wegen Verschwendung beantragt und über den
Antrag noch nicht entschieden, so kann das Vormundschaftsgericht auf Verlangen des
Antragstellers oder eines anderen Antragsberechtigten eine vorläufige Vormundschaft
anordnen.
§éH4. Taubstumme, welche sich durch verständliche Zeichen nicht ausdrücken können,
sind zu bevormunden. Taubstummen, welche sich durch verständliche Zeichen ausdrücken
können, ingleichen blos tauben oder blos stummen, blinden, gebrechlichen, geistes-
schwachen oder anderen Personen, welche wegen ihres körperlichen oder geistigen Zu-
standes der vormundschaftlichen Fürsorge bedürfen, können auf ihr Verlangen, oder
wenn das Vormundschaftsgericht nach gerichtsärztlicher Untersuchung es für nöthig hält,
im Allgemeinen oder für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten Vormünder bestellt werden.
Ist die Vormundschaft nicht auf Verlangen des Betheiligten verfügt worden, so
kann der Beschluß im Wege der Klage angefochten werden. Die vom Vormundschafts-
gericht abgelehnte Wiederaufhebung der Vormundschaft kann im Wege der Klage be-
antragt werden. Die Vorschriften in §§ 605 bis 615, 620 der Civilprozeßordnung
finden entsprechend Anwendung.
#5. Die Vormünder über die wegen Geisteskrankheit entmündigten und über die
in §§ 2 und 4 bezeichneten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Pflege-
befohlenen weder sich noch Anderen schaden können, auch im Fall des Bedürfnisses in
einer Heil= oder Versorgungsanstalt untergebracht werden.
Der Vormund über einen Verschwender hat denselben zu einem ordentlichen und
regelmäßigen Leben anzuhalten.