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G6. Die Vormundschaft ist aufzuheben
im Falle des § 1 nach rechtskräftiger Aufhebung der Entmündigung,
im Falle des § 2 unter 2, wenn die Staatsanwaltschaft die Entmündigung zu
beantragen abgelehnt hat,
in den Fällen der §§ 2 und 3, wenn der Antrag auf Entmündigung rechtskräftig
zurückgewiesen ist,
in den Fällen des § 4 Abs. 2 nach rechtskräftiger Aufhebung des Beschlusses auf
Verfügung oder auf Fortdauer der Bevormundung,
Hin den Fällen der §§ 2, 3 und 4, wenn das Bedürfniß der Bevormundung weg-
gefallen ist.
§# 7. Die Vormundschaft nach §§ 1 bis 4 findet nur dann statt, wenn die der
Fürsorge bedürftige Person sich nicht in väterlicher Gewalt befindet oder die väterliche
Gewalt über sie in besonderen Fällen nicht ausgeübt werden kann.
III.
Die Bestimmung in § 2069 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 20. Februar 1882.
Albert.
Dr. von Abeken.
Nr. 28. Gesetz,
die Löschung von Reallasten im Grund= und Hypothekenbuch betreffend;
vom 25. Februar 1882.
W## Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2. 20. 2 r
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
§ 1. Der § 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden Zusatz:
Liegt der Rechtsgrund zur Löschung einer in wiederkehrenden Leistungen
bestehenden Reallast im Wegfall der berechtigten Person, so ist die Löschung
der Reallast nach Ablauf dreier Jahre seit dem Schlusse des Jahres, in welchem
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