Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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G6. Die Vormundschaft ist aufzuheben 
im Falle des § 1 nach rechtskräftiger Aufhebung der Entmündigung, 
im Falle des § 2 unter 2, wenn die Staatsanwaltschaft die Entmündigung zu 
beantragen abgelehnt hat, 
in den Fällen der §§ 2 und 3, wenn der Antrag auf Entmündigung rechtskräftig 
zurückgewiesen ist, 
in den Fällen des § 4 Abs. 2 nach rechtskräftiger Aufhebung des Beschlusses auf 
Verfügung oder auf Fortdauer der Bevormundung, 
Hin den Fällen der §§ 2, 3 und 4, wenn das Bedürfniß der Bevormundung weg- 
gefallen ist. 
§# 7. Die Vormundschaft nach §§ 1 bis 4 findet nur dann statt, wenn die der 
Fürsorge bedürftige Person sich nicht in väterlicher Gewalt befindet oder die väterliche 
Gewalt über sie in besonderen Fällen nicht ausgeübt werden kann. 
III. 
Die Bestimmung in § 2069 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. Februar 1882. 
Albert. 
Dr. von Abeken. 
Nr. 28. Gesetz, 
die Löschung von Reallasten im Grund= und Hypothekenbuch betreffend; 
vom 25. Februar 1882. 
W## Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. 20. 2 r 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
§ 1. Der § 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden Zusatz: 
Liegt der Rechtsgrund zur Löschung einer in wiederkehrenden Leistungen 
bestehenden Reallast im Wegfall der berechtigten Person, so ist die Löschung 
der Reallast nach Ablauf dreier Jahre seit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
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