Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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der Wegfall erfolgt ist, auf Antrag des Eigenthümers des belasteten Grundstücks 
zu bewirken, sofern nicht innerhalb dieser Frist bei der Grund= und Hypotheken- 
behörde gegen die Löschung Widerspruch erhoben worden ist. 
&2. Die in § 1 bestimmte Frist beginnt, wenn der Wegfall des Berechtigten vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
das Gesetz in Kraft tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25. Februar 1882. 
Albert. 
Dr. von Abeken. 
  
  
Nr. 29. Gesetz, 
Errichtung von Familienanwartschaften an Lehen betreffend; 
vom 28. Februar 1882. 
Wan, Albert, voen GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
haben zur Erleichterung der Errichtung von Familienanwartschaften an Lehen einige 
zusätzliche Bestimmungen zu den nachbemerkten gesetzlichen Vorschriften für angemessen 
befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Art. I. 
Zu 8§§ 2545 und 2546 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Auf Verträge, welche bezwecken, die nach lehnrechtlichen Vorschriften und Grund- 
sätzen geltende Folgeordnung in Lehen, bei denen im Register eingetragene oder als 
Miteigenthümer im Grundbuch eingetragene Mitbelehnte vorhanden sind, und zugleich 
die Folgeordnung in Zubehörungen dieser Lehen durch eine andere Folgeordnung 
zu ersetzen, findet die Bestimmung in § 2546 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine 
Anwendung. 
Für in väterlicher Gewalt stehende Minderjährige, sowie für unter Vormundschaft 
stehende Personen können deren gesetzliche Vertreter solche Verträge mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts eingehen. 
 
	        
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