Art. II.
Zum Gesetz über den Urkundenstempel vom 13. November 1876.
(G.= u. V.-Bl. S. 466 fg.)
Die bei Position 13 des Tarifs zum Gesetz über den Urkundenstempel geordnete
Stempelabgabe kommt für die Errichtung einer Familienanwartschaft, insoweit deren
Gegenstand ein Lehen der in Art. I Abs. 1 bezeichneten Art ist, nur zu einem Dritt-
theil zur Erhebung.
Diese Bestimmung findet auch in dem Falle Anwendung, wenn die Verfügung von
Demjenigen, welcher durch den Wegfall aller im Register oder Grundbuch eingetragenen
Mitbelehnten das Recht zur freien Verfügung über das Lehen erlangt hat, zu Gunsten
von Abkömmlingen getroffen worden ist, welche ohne jenen Wegfall lehnsfolgeberechtigt
gewesen sein würden.
Art. III.
Mit Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien der Justiz und der Finanzen
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 28. Februar 1882.
Albert.
Dr. von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 30. Gesetz,
Gehaltsverhältnisse der Mitglieder des Oberlandesgerichts betreffend;
vom 1. März 1882.
Wa, Albert, von GOTTES Gynaden König von Sachsen
20. 2. 2.
verordnen im Anschluß an die Bestimmung in § 16 Abs. 1 des Gesetzes, Bestimm-
ungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 1. März 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 61) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Ein Richter, Staatsanwalt oder Rath im Justizministerium, welcher bei dem Ein-
tritt in das Oberlandesgericht als Rath sich in einer höheren als der niedrigsten für
die Oberlandesgerichtsräthe etatmäßig bestehenden Gehaltsklasse befindet, bezieht die