Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Differenz neben dem ihm nach § 16 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes vom 1. März 1879 
zukommenden Gehalt so lange und insoweit, als die Summe beider Beträge den 
Höchstbetrag des Gehalts eines Oberlandesgerichtsraths nicht übersteigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. März 1882. 
Albert. 
Dr. von Abeken. 
  
  
Nr. 31. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen 2c. betreffend; 
vom 2. März 1882. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 fg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung und nach Ver- 
nehmung, sowie im Einverständniß mit dem Ministerium der Justiz bestimmt, daß die 
Direktoren der Irrenklinik der Universität Leipzig zu denjenigen Personen gehören, mit 
deren Stelle das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für alle Mal ver- 
bunden ist. 
Dresden, den 2. März 1882. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
  
Nr. 32. Bekanntmachung, 
den Ankauf der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickau-Weida betreffend; 
vom 28. März 1882. 
Nochdem die Sächsisch-Thüringische Ost-Westbahn Zwickau-Weida durch Ankauf auf 
den Königlich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist und die Generaldirektion der
	        
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