Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Mitteln zur Erledigung zu bringen, auch für Beseitigung der auf der Bahn etwa 
ruhenden, von der Königlichen Staatsregierung nicht mit übernommenen Oblasten, 
Verbindlichkeiten, Pfandrechte 2c. Sorge zu tragen. 
Dagegen bleibt es der Gesellschaft überlassen, ihre Außenstände selbst einzuziehen. 
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Der Staatsfiscus übernimmt die Bahn am 1. April 1882. 
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleiben die aus dem Betriebe erzielten Einkünfte und 
die durch denselben begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft beziehentlich zur 
eigenen Vertretung. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bis zur Uebergabe der Bahn von den zum Bahn- 
betrieb gehörigen Immobilien und Mobilien nichts zu veräußern und die vorhandenen 
Betriebsvorräthe nur insoweit zur Verwendung zu bringen, als solches durch die Fort- 
führung des Betriebes geboten ist. Sollte die Gesellschaft dieser Verpflichtung zuwider- 
handeln, so hat sie sich den Werth des unrechtmäßig Veräußerten oder Verwendeten, 
beziehentlich den erzielten Erlös von dem Kaufpreise in Abzug bringen zu lassen. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gesellschaft bis zum Uebergabetermine bei wichtigen 
Entschließungen, welche auf die zukünftige Gestaltung des Eisenbahnunternehmens von 
Einfluß sind, sich zuvor mit der Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen in 
Vernehmung zu setzen und sich deren Zustimmung zu vergewissern; im Uebrigen aber 
die Bahn fortdauernd in betriebsfähigem Zustande nach den bisher von derselben be- 
folgten Grundsätzen zu erhalten und jede Deteriorirung derselben zu vermeiden. 
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In die schwebenden Lieferungsverträge der Gesellschaft tritt der Staatsfiscus im 
Königreiche Sachsen nicht ohne Weiteres ein; die Gesellschaft hat dafür Sorge zu 
tragen, daß derartige Verträge bis zum Uebergabetermine möglichst zur Erledigung 
gebracht werden. 
Soweit bei der Uebergabe der Bahn noch derartige Verträge laufen, unterliegt es 
der freien Entschließung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, ob und 
inwieweit sie in dieselben eintreten will. 
5. 
Da die Gesellschaft dem Bauunternehmer Voß in Gera für seine Ziegelei in Wün- 
schendorf, desgleichen für eine von ihm eventuell in Werdau zu errichtende Ziegelei, 
falls in letzterer Beziehung nicht etwa technische Bedenken entgegenstehen, einen ge- 
eigneten Schienenanschluß direktionswegen zugesichert hat, so tritt die Königlich Säch- 
sische Staatsbahnverwaltung in diese von der Gesellschaft übernommene Verpflichtung 
1882. 13
	        
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