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ein, vorausgesetzt, daß der Unternehmer Voß sich den Bestimmungen, welche rücksichtlich
des Anschlusses von Privatgleisen an die Linien der Sächsischen Staatsbahnen jeweilig
in Geltung sind, unterwirft.
6.
Die Beamten der Gesellschaft, welche unkündbar oder mit einer längeren als drei-
monatigen Kündigungsfrist angestellt sind, werden von der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnverwaltung nicht mit übernommen und es bleibt die Auseinandersetzung mit
denselben der Gesellschaft überlassen.
Allen anderen Beamten hat die Gesellschaft den Dienst spätestens am 31. März 1882
dergestalt zu kündigen, daß sie denselben Ende Juni 1882 zu verlassen haben. Der
Staatsfiscus im Königreiche Sachsen verpflichtet sich, während der Kündigungsfrist die
denselben vertragsmäßig zukommenden Bezüge zu gewähren, wogegen er sich deren be-
liebige Verwendung im Königlich Sächsischen Staatseisenbahndienste vorbehält.
Ob und inwieweit die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung diese Be-
amten nach Ablauf der Kündigungsfrist im Königlich Sächsischen Staatseisenbahndienste
weiter verwenden will, unterliegt ihrer freien Entschließung und beziehentlich der Ver-
einbarung mit den betreffenden Beamten.
7.
Der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen gewährt der Gesellschaft der Sächsisch—
Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida) für Ueberlassung ihres gesammten Unter—
nehmens in dem unter 1 bezeichneten Umfange einen Kaufpreis von
Zwei Millionen Sieben Hundert Fünf und Siebenzig Tausend Mark.
Von demselben wird der Betrag von
Zwei Millionen Fünf und Siebenzig Tausend Mark
nach erfolgter Uebergabe der Bahn am 1. April 1882 an die Gesellschaft baar aus—
gezahlt; von dem Kaufpreisreste wird der Betrag von
Drei Hundert Fünfzig Tausend Mark
am 1. August 1882 und der Rest von ebenfalls
Drei Hundert Fünfzig Tausend Mark
nach erfolgter Ueberschreibung des Immobiliarbesitzes auf den Staatsfiscus im König—
reiche Sachsen ausgezahlt.
Der Kaufgelderrest wird vom 1. April 1882 ab der Gesellschaft mit jährlich vier
vom Hundert verzinst.