Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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ein, vorausgesetzt, daß der Unternehmer Voß sich den Bestimmungen, welche rücksichtlich 
des Anschlusses von Privatgleisen an die Linien der Sächsischen Staatsbahnen jeweilig 
in Geltung sind, unterwirft. 
6. 
Die Beamten der Gesellschaft, welche unkündbar oder mit einer längeren als drei- 
monatigen Kündigungsfrist angestellt sind, werden von der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung nicht mit übernommen und es bleibt die Auseinandersetzung mit 
denselben der Gesellschaft überlassen. 
Allen anderen Beamten hat die Gesellschaft den Dienst spätestens am 31. März 1882 
dergestalt zu kündigen, daß sie denselben Ende Juni 1882 zu verlassen haben. Der 
Staatsfiscus im Königreiche Sachsen verpflichtet sich, während der Kündigungsfrist die 
denselben vertragsmäßig zukommenden Bezüge zu gewähren, wogegen er sich deren be- 
liebige Verwendung im Königlich Sächsischen Staatseisenbahndienste vorbehält. 
Ob und inwieweit die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung diese Be- 
amten nach Ablauf der Kündigungsfrist im Königlich Sächsischen Staatseisenbahndienste 
weiter verwenden will, unterliegt ihrer freien Entschließung und beziehentlich der Ver- 
einbarung mit den betreffenden Beamten. 
7. 
Der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen gewährt der Gesellschaft der Sächsisch— 
Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida) für Ueberlassung ihres gesammten Unter— 
nehmens in dem unter 1 bezeichneten Umfange einen Kaufpreis von 
Zwei Millionen Sieben Hundert Fünf und Siebenzig Tausend Mark. 
Von demselben wird der Betrag von 
Zwei Millionen Fünf und Siebenzig Tausend Mark 
nach erfolgter Uebergabe der Bahn am 1. April 1882 an die Gesellschaft baar aus— 
gezahlt; von dem Kaufpreisreste wird der Betrag von 
Drei Hundert Fünfzig Tausend Mark 
am 1. August 1882 und der Rest von ebenfalls 
Drei Hundert Fünfzig Tausend Mark 
nach erfolgter Ueberschreibung des Immobiliarbesitzes auf den Staatsfiscus im König— 
reiche Sachsen ausgezahlt. 
Der Kaufgelderrest wird vom 1. April 1882 ab der Gesellschaft mit jährlich vier 
vom Hundert verzinst.
	        
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