Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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auf Vorlegen vorstehender, in doppelten Exemplaren überreichten Urkunde erklärt, daß 
sie deren Inhalt genehmigen und die unter beiden Exemplaren befindlichen Unterschriften 
als ihre eigenhändigen anerkennen, sowie auf Vorlesen dieser Niederschrift, daß sie die— 
selbe genehmigen. 
Geschehen, vorgelesen, genehmigt in Gegenwart des Herrn Gerichtsbeisitzer Johne, 
wie bemerkt von 
Neuhof, Assessor. 
Carl Johne, 
Gerichtsbeisitzer. 
  
Letzte Absendung: am 13. April 1882.
	        
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