Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1882. 
  
  
  
  
  
Inhalt: JNr. 33. Gesetz, einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz, über das Verfahren in Forst= und Feldrüge- 
sachen betr. S. 71. — Nr. 34. Ausführungsverordnung dazu S. 72. — Nr. 35. Gesetz, ergänzende 
Bestimmungen zu dem allgemeinen Berggesetze betr. S. 73. — Nr. 36. Verordnung, die Anlage und 
den Betrieb von Pulverfabriken betr. S. 76. — Nr. 37. Verordnung wegen Aufkündigung des Restes der 
Prioritätsanleihe Lit. C der vorm. Albertsbahn-Gesellschaft. S. 77. — Nr. 38. Verordnung zu dem 
Gesetze, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betr. S. 81. — Nr. 39. Verordnung, die Erhebung einer 
Berufsstatistik betr. S. 82. — Nr. 40. Verordnung, Vorschriften zur Sicherung des Betriebes der Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung betr. S. 94. — Nr. 41. Verordnung, die veränderte Ausstattung und 
Fassung der Landescultur-Rentenscheine betr. S. 96. — Nr. 42. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. S. 98. 
— Nr. 43. Ausführungsverordnung dazu. S. 100. 
  
  
Nr. 33. Gesetz, 
einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879 über das 
Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betreffend; 
vom 27. Februar 1882. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ⁊c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
§ 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89) geord- 
neten Verfahren in Forst= und Feldrügesachen ist in dem Strafbefehl und in dem Straf- 
urtheile zugleich die Verurtheilung des Angeklagten zum Ersatze des Werthes des Ent- 
wendeten und des Betrages des angerichteten Schadens auszusprechen, sofern und inso- 
weit der Verletzte nicht auf diesen Ausspruch verzichtet hat und nicht hierzu besondere 
das Strafverfahren verzögernde Erörterungen erforderlich sind. 
6&2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl 
Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Ver- 
letzten können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl 
aber bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht 
1882. 14
	        
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