festgesetzten oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in An-
spruch nehmen will.
6 3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde
von Amtswegen.
& 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten
der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu
entrichtende Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27. Februar 1882.
Dr. von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 34. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1882, einige Zusatzbestimmungen
zu dem Gesetze vom 10. März 1879 über das Verfahren in Forst= und
Feldrügesachen betreffend;
vom 21. April 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des oben bezeichneten Gesetzes
vom 27. Februar d. J. verordnet was folgt:
# 1. In Strafsachen, in welchen eine Verurtheilung zu Werths= oder Schadens-
ersatz in Frage kommt, ist der Verletzte, falls er nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung
vorgeladen wird, von der Anberaumung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
Bei Vergehungen, welche in Staatsforstrevieren verübt sind, erfolgt die Benach-
richtigung an die zuständige Revierverwaltung.
§6#2. Der Verletzte ist ferner zu benachrichtigen, wenn der ihm zuerkannte Werths-
oder Schadensersatz durch Zahlung oder Zwangsvollstreckung ganz oder theilweise erlangt
worden ist (bgl. § 4).
#3. Die Benachrichtigungen erfolgen kostenfrei im Falle des § 1 durch den
Gerichtsschreiber, im Falle des § 2 durch die Kassenverwaltung des Amtsgerichts unter
Gebrauch von Formularen, welche von der Kanzlei des Justiz-Ministeriums geliefert