Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

festgesetzten oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in An- 
spruch nehmen will. 
6 3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde 
von Amtswegen. 
& 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten 
der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu 
entrichtende Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27. Februar 1882. 
Dr. von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
Nr. 34. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1882, einige Zusatzbestimmungen 
zu dem Gesetze vom 10. März 1879 über das Verfahren in Forst= und 
Feldrügesachen betreffend; 
vom 21. April 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des oben bezeichneten Gesetzes 
vom 27. Februar d. J. verordnet was folgt: 
# 1. In Strafsachen, in welchen eine Verurtheilung zu Werths= oder Schadens- 
ersatz in Frage kommt, ist der Verletzte, falls er nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung 
vorgeladen wird, von der Anberaumung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. 
Bei Vergehungen, welche in Staatsforstrevieren verübt sind, erfolgt die Benach- 
richtigung an die zuständige Revierverwaltung. 
§6#2. Der Verletzte ist ferner zu benachrichtigen, wenn der ihm zuerkannte Werths- 
oder Schadensersatz durch Zahlung oder Zwangsvollstreckung ganz oder theilweise erlangt 
worden ist (bgl. § 4). 
#3. Die Benachrichtigungen erfolgen kostenfrei im Falle des § 1 durch den 
Gerichtsschreiber, im Falle des § 2 durch die Kassenverwaltung des Amtsgerichts unter 
Gebrauch von Formularen, welche von der Kanzlei des Justiz-Ministeriums geliefert
	        
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