Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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zum  Anhalt  genommen  und  von  unvollendeten  Jahren  ein  Zeitraum  von  sechs  Monaten
und  weniger  außer  Ansatz  gelassen,  ein  solcher  von  mehr  als  sechs  Monaten  als  volles
Jahr  gerechnet.

Der  statutarischen  Ordnung  bleibt  jedoch  überlassen,  bei  Berechnung  des  auf  den
betreffenden  Bergarbeiter  entfallenden,  von  den  seinerseits  eingezahlten  Beiträgen  zu
kürzenden  Theiles  der  nach  vorstehendem  Absatze  in  Ansatz  zu  bringenden  Ausgaben
den  Betrag  als  Jahresbetrag  zu  Grunde  zu  legen,  der  aus  den  Ergebnissen  der  letzten
zehn  Jahresrechnungen  als  Durchschnittssumme  für  jedes  Knappschaftsmitglied  hervorgeht.

Der  dem  ausscheidenden  Arbeiter  hiernach  zukommende  Betrag  wird  der  Ortsbehörde
  seines  Wohnortes,  oder  wenn  ein  solcher  nicht  feststeht,  des  letzten  Aufenthaltsortes
  überantwortet,  welche  diesen  Betrag  nach  Gehör  des  Arbeiters  entweder  baar  an
diesen  auszahlt,  oder  für  denselben  damit  eine  feste  Rente  gemäß  der  §8  3  fg.  des

Gesetzes,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom  2.  Januar
1879  erwirkt.

&#  3.  Wird  die  Wahl  nach  §  1  unter  b  getroffen,  so  ist  dem  Bergarbeiter  von
dem,  dem  Zeitraume,  während  dessen  er  zur  Knappschaftskasse  gesteuert  hat,  entsprechenden,
  in  dem  jeweilig  geltenden  Statute  geordneten  Pensionssatze  der  Theil  zu  gewähren,
der  aus  dem  Verhältnisse  sich  ergiebt,  in  welchem  der  in  diesem  Statute  festgesetzte
Arbeiterbeitrag  zur  Summe  dieses  und  des  statutenmäßigen  antheiligen  Beitrages  des
Werksbesitzers  steht.

#  4.  Wittwen  und  Waisen  solcher  Bergarbeiter,  die  Anspruch  auf  Pension  bis  zu
ihrem  Ableben  besessen  haben,  haben  unter  den  Voraussetzungen,  unter  welchen  nach
den  Statuten  der  Knappschaftskasse  Wittwen  und  Waisen  überhaupt  Pensionen  aus
derselben  zu  fordern  berechtigt  sind,  ebenfalls  Anspruch  auf  Pension.  Letztere  ist  den
für  die  Bemessung  der  Höhe  der  Pension  des  Ehemannes,  beziehentlich  Vaters  in  §  3
getroffenen  Bestimmungen  entsprechend  festzustellen.

5.  Der  Anspruch  auf  Pensionsbezug  für  sich,  beziehentlich  für  seine  Wittwe  und
Waisen  fällt  weg,  wenn  der  Arbeiter  mit  seinen  Kassenbeiträgen  bis  zur  Höhe  eines
vollen  Jahresbetrages  im  Rückstande  geblieben  ist.

§6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  denjenigen
  Bergwerks-Beamten  und  Officianten,  welcher  mindestens  fünf  Jahre  ununterbrochen
  der  für  das  Bergwerk,  bei  dem  er  angestellt  gewesen,  errichteten  Knappschaftskasse
  als  Mitglied  angehört  hat,  aber  von  dem  Bergwerksbesitzer  aus  dem  Dienste  entlassen
  worden  ist,  ohne  daß  gegen  ihn  einer  der  im  Dienstcontracte,  oder  im  §  69  des
allgemeinen  Berggesetzes  angegebenen  Gründe  vorliegt.

§  7.  Gegenwärtiges  Gesetz  leidet  nur  auf  die  vom  1.  Januar  1883  ab  aus  der