Nr. 57. Verordnung,
Abänderungen beziehentlich Ergänzungen der §§ 4 und 16 der Verordnung,
die Aushebung von Pferden u. s. w. für den Bedarf der Armee betreffend,
vom 1. März 1877;
vom 12. December 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung werden hiermit die §§ 4 und 16 der Verordnung, die
Aushebung von Pferden u. s. w. für den Bedarf der Armee betreffend, vom 1. März 1877
(G.= u. V.-Bl. S. 151 fg.) in nachersichtlicher Weise ergänzt, beziehentlich abgeändert:
1. §4 erhält folgenden Zusatz:
Die in Königlichen Staatsgestüten befindlichen Pferde sind von der Vor-
führung auszuschließen und größere Privatgestüte möglichst an Ort und Stelle
zu mustern.
Außerdem kann durch das Kriegs-Ministerium in einzelnen dringenden Fällen
Dispensation von der Vorführung erfolgen und kann diese Dispensation allgemein aus-
gedehnt werden:
a) auf Pferde, welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Augen blind sind,
b) auf die in Bergwerken dauernd unter Tage arbeitenden Pferde.
Die in vorstehendem Absatz für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen finden
auf das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine Anwendung.
2. Der erste Absatz von § 16 erhält folgende Fassung:
Den Mitgliedern der Musterungs-Commissionen werden, wenn sie solches
beanspruchen, für Ausübung ihrer Functionen Diäten und Fuhrkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen über die entsprechenden Competenzen der bei der
Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 litt. a und c der durch Erlaß vom 11. Juli
1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 239) bekannt gemachten Abänderungen der
Instruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
gewährt.
Dresden, am 12. December 1883.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Dr. Bucker.