Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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hierauf  das  Gesuch  nebst  dem  Ergebnisse  ihrer  Prüfung,  unter  Beifügung  der  von  dem
Gesuchsteller  beigebrachten  Zeugnisse,  der  vorgesetzten  Kreishauptmannschaft  anzuzeigen.

Die  genannten  Unterbehörden  sind  berechtigt,  für  die  ihnen  wegen  Vermittelung
der  Ausstellung  derartiger  Wandergewerbescheine  entstehenden  Mühwaltungen  eine
Gebühr  von  1  bis  höchstens  3  Mark  in  Ansatz  zu  bringen  und  diese  sofort  bei  Annahme
des  Wandergewerbescheingesuchs  zu  erheben.

Wegen  der  gleichzeitigen  Annahme  der  auf  die  Steuerpflicht  des  Gewerbebetriebs
der  bezüglichen  Anmeldung  und  wegen  Desjenigen,  was  in  dieser  Beziehung  weiter  zu
beobachten  ist,  wird  auf  die  Vorschriften  in  §§  16  und  17  der  Verordnung,  die  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  vom
1.  Juli  1878  betreffend,  vom  12.  November  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  465)  verwiesen.

§é#4.  Der  von  der  Kreishauptmannschaft  ausgestellte  Wandergewerbeschein  wird
von  dieser  an  den  Kreissteuerrath  behufs  der  Feststellung  der  Gewerbesteuer  und  Vorkehrung
  des  Weiteren  wegen  der  Erhebung  sowohl  dieser  Steuer,  als  der  für  den
Wandergewerbeschein  zu  entrichtenden  Gebühr,  sowie  wegen  der  nachherigen  Aushändigung
  des  Scheins  abgegeben.

Die  von  den  Steuerbehörden  zugleich  mit  der  Gewerbesteuer  erhobenen  Gebührenbeträge
  für  die  Wandergewerbescheine  werden  von  ihnen  vierteljährlich  an  die  Kasse  der
Kreishauptmannschaft,  welche  die  Wandergewerbescheine  ausgestellt  hat,  unter  Beifügung
spezieller  Berechnung  abgeliefert.

&5.  Wird  von  einer  Kreishauptmannschaft  ein  von  einer  nichtsächsischen  Behörde
ausgestellter  und  von  einer  anderen  Kreishauptmannschaft  noch  nicht  mit  Ausdehnungsvermerk
  versehener  Wandergewerbeschein  (nach  Formular  Aoder  C)  auf  ihren  Regierungsbezirk
  ausgedehnt,  so  ist  dieser  Schein  in  gleicher  Maße,  wie  in  §  4  vorgeschrieben  ist,
an  den  Kreissteuerrath  abzugeben.

6a6.  Ist  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  zu  welchem  es  eines  Wandergewerbescheines
  bedarf,  nicht  gewerbesteuerpflichtig  und  wird  derselbe  deshalb  mit  entsprechendem
  Vermerk  von  dem  Kreissteuerrath  an  die  Kreishauptmannschaft  zurückgegeben,
  so  bewendet  es  in  Ansehung  der  Aushändiguug  des  Scheins  und  der  Erhebung
der  dafür  zu  entrichtenden  Gebühr  bei  dem  seitherigen  Verfahren.

§#  7.  Soweit  ein  Gewerbebetrieb  der  in  §  59  der  Gewerbeordnung  gedachten  Art
gewerbesteuerpflichtig  ist,  sind  die  Vorschriften  in  §§  16  und  18  der  Verordnung,  die
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
vom  1.  Juli  1878  betreffend,  vom  12.  November  1878,  zu  beobachten.

Dresden,  am  13.  December  1883.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Miller.