von wo nur an das Tribunal in Berlin als dritte Instanz appellirt
werden kann. Die polnische Rechtspflege hört mit Eröffnung des
Hofgerichts auf, und damit die preußischen Gesetze zur Kenntnis
des Landes gelangen, muß der Praesident desselben einen Auszug
davon so kurz und so deutlich als möglich machen, solchen dem
Großkanzler von Fürst einschicken und, nachdem ihn dieser gutgeheißen,
in lateinischer, polnischer und deutscher Sprache drucken
lassen und dem Lande bekannt machen. Das bisherige Verfahren
zwischen Edelleuten und den Bauern hört gänzlich auf, und es ist
einem jeden Untertan erlaubt, mit Uebergehung des Gerichts
seiner Grundherrschaft bei dem Landes-Justizcollegium Recht zu
nehmen. Keine bischöfliche Verordnung und keine päpstliche Bulle
darf ohne Vorwissen und Bewilligung der Justiz bekannt gemacht
werden. Den Praelaten, Aebten und überhaupt den katholischen
Geistlichen muß man sehr auf die Finger sehen, daß sie ihre Gerechtsame
nicht mißbrauchen und zur Ungebühr ausdehnen. Scheidungsgesuche
von Edelleuten verschiedener Religion gehören vor
das Hofgericht, welches sich aber schlechterdings nicht in diejenigen
mischt, wo beide Eheleute sich zur katholischen Religion bekennen
u. s. w.
Vom 28. September 1772 datirt das „Notifications-Patent
betreffend die Einrichtung des gleistlichen und weltlichen Justizwesens"“
in den neu erworbenen Landesteilen. Der König erklärt
am Eingang dieser ewigdenkwürdigen Urkunde, daß er es „für eine
Unserer den wenigsten Aufschub leidenden oberlandesherrlichen Pflichten
halte, daß nunmehr Recht und Gerechtigkeit in diesem Lande
einem jeden ohne Ansehen der Person widerfahre und dasselbe
eben derjenigen unparteiischen und kurzen Rechtspflege teilhaftig
werde, deren sich alle unter Unserm Scepter und Schutz stehende
Völker und Untertanen zu erfreuen haben. Wir können nicht ferner
das Wohl Unserer nunmehrigen in Unsern landesväterlichen Schutz
genommenen Unterthanen der weltbekannten und in öffentlich gedruckten
Schriften Polnischer Geschichtsschreiber selbst abgeschilderten,
tumultuarischen und aller rechtschaffenen unpartheyischen Rechtspflege
widerstreitenden Procedur und Gewalt der bisherigen Gerichte,
sie haben Namen, wie sie wollen, es sey Land-Gerichte,
Judicia terrestria, Grod-Gerichte, judicia castrensia, Palatinalia
und Vice-Palatinalia, Judicia qduaerularum, Judicia capitanealia