68 Otto Mapger,
Die Gemeinde ist ihm nachgebildet und die Staatenvereinisung
Reich teilt diese Natur der Vereinigten ganz von selbst.
Beide haben sie auch wie der Staat die Aufgabe, das geschichtliche
Dasein einer Volksgemeinschaft zu formen, die Gemeinde
für das Volk einer Unterabteilung des Staatsgebietes,
das Reich für das Gesanitvolk der mehreren Staatsgebiete, des
Giesamtgebietes. Wir bedürfen für diese zusammengehörigen
Erscheinungen eines gemeinsamen Namens. Die Bezeichnung
:Gebietskörperschaft:, die nach Gienkes Vorgang
namentlich von Preuss vertreten und begründet wurde, hat
nach dem sochen Gesagten sehr viel für sich. Wir können
sie aber nicht gebrauchen, da das Wort Körperschaft doch
allzusehr darauf festgelegt ist, eine echte juristische Persönlichkeit
zu bedeuten.
Ein solcher Beigeschmack fehlt dem Wort »Gemeinwesen,
womit der gewöhnliche Sprachgebrauch diese nämlichen
Dinge zusammenzufassen pflegt. »Wesen« mit irgend
einem Zusaiz bedeutet die Einrichtungen und Tätigkeiten nach
der bestimmten Seite hin: Schulwesen, Gewerbewesen, studentisches
Verbindungswesen, Börsenwesen. Gemeinwesen ist
dann, was mit seinen Einrichtungen und Tätigkeiten alle Volkssenossen
schlechthin angeht. ;Einen Inbegriff von Angelegenheitene
nennt es Hörner bei der ausführlichen Behandlung,
die er dem Begriff gewidmet hat).
Unter Gemeinwesen verstehen wir also den Staat und
was ihn gleichsteht, Volkseinrichtungen zur Verfolgung wichtigster
Zwecke, die keine juristischen Personen sind, mit denen
aber im Verkehr der Einfachheit und Anschaulichkeit halber
so gerechnet wird, als wären sie Personen. Und dabei werden
dann die einzelnen Rechtsbeziehungen, in welche das Gemeinwesen
tritt, behandelt nach den dafür geschaffenen Rechtsordnungen:
Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht
u.s. w. Das ist alles schon gesagt worden.
Da kann es denn auch geschehen, dass solcher Rechtsordnung
gemäss aus der Masse der Zwecke und Angelegenheiten
dieses Gemeinwesens ein bestimmtes Geschäft, eine Anstalt,
ein Zweckvermögen sich loslöst, ohne an ein anderes
-—n .
bedeutsamer Fingerzeig zu sein, in welcher Richtung bei dieser so viel
umstrittenen Frage nach der Natur des Reichs die Wahrheit liegt.
») Nat. und jur. Pers. S. 156 fl.