Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

Preußische  Gesets  zannsch

Jahrgang  1918  Nr.  36.

 

 

(Nr.  11702.)  Anordnung  der  Preußischen  Regierung,  betreffend  die  Bestellung  weiblicher
Personen  zu  Mitgliedern  gemischter  städtischer  Verwaltungsdeputationen.
Vom  23.  November  1918.

D.  Preußische  Regierung  ordnet  hiermit  folgendes  an:

&  1.

Zu  Mitgliedern  gemischter  städtischer  Verwaltungsdeputationen  können  auch
weibliche  Personen  bestellt  werden,  wenn  sie  die  Voraussetzungen  erfüllen,  unter
denen  nach  den  geltenden  Gesetzen  männlichen  Personen  das  Bürgerrecht  zusteht.
Insoweit  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  der  Besitz  des  Bürgerrechts  für
männliche  Personen  an  Haus-  und  Grundbesitz,  Einkommen  oder  Steuerzahlung
geknüpft  ist,  sind  bei  verheirateten  weiblichen  Personen  diese  Voraussetzungen  auch
dann  als  vorliegend  anzusehen,  wenn  sie  bei  dem  Ehemanne  erfüllt  sind.  Im
Uübrigen  sind  Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus-=  und  Grundbesitz  der  minderjährigen
  oder  in  elterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  der  Mutter  anzurechnen

82.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  November  1918.

Die  Preußische  Regierung.
Hirsch.  Ströbel.

 

 

Redigiert  im  Baro  des  Stoateministeriums  Berlm,  gedructt  in  der  Reiwadrederei.
Besiellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  de  Hau#t-Sachverzeichnisse  (1806  bis  1883  i#,
6,  :  s  MA  und  1884  bis  1913  zu  4.60  4)  sind  an  die  Mostaustalten  zu  richten.

Gesesammlung  1918.  (Nr.  11702.)  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1918.