Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

54  II.  Strafgesetzbuch  88  108—110.

8  108.  (Landg.)  Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit
mit  der  Sammlung  von  Wahl=  oder  Stimm-Zetteln  oder  -Zeichen
oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungsverhandlung  beauftragt,
ein  unrichtiges  Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätzlich  herbeiführt
  oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von
Einer  Woche  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht
mit  der  Sammlung  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen
Verrichtung  bei  dem  Wahlgeschäfte  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden.  .

8  109.  (Landg.)  Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit
eine  Wahlstimme  kauft  oder  verkauft,  wird  mit  Gefängniß  von
Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.
§  110.  (Landg.)  Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,
oder  wer  durch  Verbreitung  oder  öffentlichen  Anschlag  oder

öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen
  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige

8  108.  Auch  unrichtige  Einträge  in  die  Wählerlisten  gehören
hierher:  31.  Jan.  84  E.  10.  60;  R.  6.  70.  Ebenso  die  Abgabe  eines
Stimmzettels  auf  den  Namen  eines  Anderen:  12.  März  85  R.  7.  168.
Dagegen  nicht  die  Wahl  durch  einen  aus  Versehen  in  die  Wählerliste  eingetragenen
  Unberechtigten:  6.  April  91  E.  21.  414.  Verstöße  gegen  das
Wahlreglement  sind  unerheblich:  23.  Juni  82  R.  4.  610,  desgleichen  der
Einfluß  auf  das  schließliche  Ergebniß:  6.  Okt.  81  E.  ö.  49;  R.  3.  604.
Vgl.  im  Allgem.:  2.  Juni  90  E.  20.  420.

8  109.  Vorausgesetzt  wird  die  Erwerbung  bezw.  Entäußerung  des
Wahlrechts;  einseitiges  Versprechen  ist  nicht  genügend,  Stimmabgabe  nicht
erforderlich:  3.  April  82  E.  4.  194.  9.  April  88  E.  17.  296;  E.  10.  283.
Der  Vortheil  muß  ein  materieller  sein:  9.  April  88.

§  110.  1)  Die  Aufforderung  zu  einer  speziellen  strafbaren
Handlung  fällt  unter  §  111:  19.  April  81  E.  4.  106.  Ungehorsam
erfordert  eine  durch  Handeln  bethätigte  Mißachtung  des  Gesetzes  und  nicht