54 II. Strafgesetzbuch 88 108—110.
8 108. (Landg.) Wer in einer öffentlichen Angelegenheit
mit der Sammlung von Wahl= oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen
oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt,
ein unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt
oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von
Einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht
mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe
bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. .
8 109. (Landg.) Wer in einer öffentlichen Angelegenheit
eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sechster Abschnitt.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§ 110. (Landg.) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge,
oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder
öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen
zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige
8 108. Auch unrichtige Einträge in die Wählerlisten gehören
hierher: 31. Jan. 84 E. 10. 60; R. 6. 70. Ebenso die Abgabe eines
Stimmzettels auf den Namen eines Anderen: 12. März 85 R. 7. 168.
Dagegen nicht die Wahl durch einen aus Versehen in die Wählerliste eingetragenen
Unberechtigten: 6. April 91 E. 21. 414. Verstöße gegen das
Wahlreglement sind unerheblich: 23. Juni 82 R. 4. 610, desgleichen der
Einfluß auf das schließliche Ergebniß: 6. Okt. 81 E. ö. 49; R. 3. 604.
Vgl. im Allgem.: 2. Juni 90 E. 20. 420.
8 109. Vorausgesetzt wird die Erwerbung bezw. Entäußerung des
Wahlrechts; einseitiges Versprechen ist nicht genügend, Stimmabgabe nicht
erforderlich: 3. April 82 E. 4. 194. 9. April 88 E. 17. 296; E. 10. 283.
Der Vortheil muß ein materieller sein: 9. April 88.
§ 110. 1) Die Aufforderung zu einer speziellen strafbaren
Handlung fällt unter § 111: 19. April 81 E. 4. 106. Ungehorsam
erfordert eine durch Handeln bethätigte Mißachtung des Gesetzes und nicht