— 342 —
Nr. 81. Verordnung,
die §§ 23 und 24 der Verordnung über Aushebung von Pferden 2c. 2c. für den
Bedarf der Armee vom 1. März 1877 und der Abänderungs-Verordnung dazu
vom 23. September 1880 betreffend;
vom 1. December 1884.
Mie Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hiermit unter Auf-
hebung der Verordnung des Kriegs-Ministeriums, „einige Abänderungen der Verord-
nung über Aushebung von Pferden rc. für den Bedarf der Armee vom 1. März 1877
betreffend", vom 23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 135) hiermit verordnet und
zur Nachachtung bekannt gegeben, daß an Stelle der in §§ 23, 24 der Verordnung über
Aushebung von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee vom 1. März 1877 (G.= u. V.=
Bl. S. 157 fg.) enthaltenen Vorschriften folgende zu treten haben:
§ 23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen
Aushebungsbezirke. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk und jede der drei Städte
Dresden, Leipzig und Chemnitz bildet der Regel nach einen solchen Aushebungsbezirk,
kann aber auch ausnahmsweise, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird, durch das
Kriegs-Ministerium in zwei oder noch mehrere dergleichen getheilt werden.
An welchen Orten sowohl Aushebung, wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk
stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs-
Ministerium schon im Frieden.
#24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Commission
gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtshauptmann oder dessen gesetzlichen Stellvertreter, für die Städte Dresden,
Leipzig und Chemnitz aus den deshalb nach § 9 des Gesetzes, „die Organisation
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend“", vom 21. April 1873
(G.= u. V.-Bl. S. 277) mit besonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus
dem gesetzlichen Stellvertreter dieser Beamten, als Civil-Commissar,
2. einem von dem Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Commissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn eine Amtshauptmannschaft oder eine der genannten drei Städte in mehrere
Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt das Kriegs-Ministerium auf Vorschlag
der Amtshauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft, schon im Frieden den
Civil-Commissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk.