Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Civil-Commissar des 
Aushebungsbezirks zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die 
Musterungs-Commissare (s. 8 13) gewählt werden. 
Dresden, am 1. December 1884. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram. 
  
Nr. 82. Bekanntmachung, 
die Eröffnung eines provisorischen Betriebs für Kohlentransporte auf der 
Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau (Landesgrenze) betreffend; 
vom 4. December 1884. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf der Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau 
zum Anschluß derselben an die vollendete Strecke Klostergrab-Moldau der Prag-Duxer 
Eisenbahn 
am 6. December laufenden Jahres 
einen provisorischen Betrieb zunächst lediglich für den die bezeichnete sächsische Neubaustrecke 
transitirenden Kohlenverkehr — mit Ausschluß des Lokalverkehrs nach dieser Strecke — 
zu eröffnen. Die Leitung des Betriebs auf derselben erfolgt durch die Generaldirection 
der Staatseisenbahnen, welche die Tarife für die vorgedachten Transporte bekannt machen 
wird. 
Dresden, den 4. December 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Müller. 
  
Letzte Absendung: am 31. December 1884.
	        
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