Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

—  299  —

121.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  über  die  Pensionirung  und  Unterstützung
der  Wittwen  und  Waisen  der  Beamten  der  Stadtgemeinde  Chemnitz  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  12.  September  1874.
Mit  Allerhöchster  Zustimmung  ist  vom  Justizministerium  die  nachstehend  abgedruckte
Bestimmung  des  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  Regulativs  über  die  Pen—

sionirung  und  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Beamten  der  Stadtgemeinde
Chemnitz,  soweit  sie  eine  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  enthält,  genehmigt  worden.

Dresden,  am  12.  September  1874.

Ministerium  der  Justiz.

Abeken.
Rosenberg.

Regulativ,
die  Pensionirung  und  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Beamten  der
Stadtgemeinde  Chemntitz  betreffend.

2c.  2c.
&  13.  Eine  Beschlagnahme  der  Pension  der  Wittwen  und  Waisen  durch  ihre
Gläubiger  mittelst  Arrestbeschlags  oder  Hilfsvollstreckung  findet  nicht  statt.

.  122.  Verordnung,

die  Consistorial--  und  Inspectionsbefugnisse  über  die  evangelisch-lutherischen  Kirchen
der  Oberlausitz  betreffend;

vom  12.  September  1874.

—

Zu  Ausführung  der  Bestimmung  im  §  8  des  Kirchengesetzes,  die  Errichtung  eines
evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums  betreffend,  vom  15.  April  1873  (Seite  381
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  in  gleichzeitiger  Rücksichtnahme
  auf  das  Gesetz  vom  21.  April  1873,  die  Organisation  der  Behörden  für  die
innere  Verwaltung  betreffend  (Seite  275  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom

47