Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Zu § 15 des Gesetzes. 
15. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht mög- 
lich ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchst- 
möglichen Betrage (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach 
Maßgabe der §8§ 10 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der 
beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, 
bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Ver- 
merks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der 
Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 des Gesetzes 
unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote 
Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige 
Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 14 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu ver- 
steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach 
Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, 
eventuell auf den mehreren Exemplaren derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung 
des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit 
der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens 
der für das Steuerinteresse wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung 
der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Ab- 
stempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 14 des Gesetzes zu erfolgen; 
falls mehrere Exemplare dieser Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines Exemplars. 
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung 
dieser Verpflichtung. 
Bezüglich der in den §§ 10 und 11 sowie im § 14 des Gesetzes bestimmten Fristen 
gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag 
des Geschäftsabschlusses. 
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die Steuerstelle 
kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die 
Entrichtung dieses Theils anordnen. 
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befind- 
lich sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 9 Absatz 1 
und § 10 des Gesetzes) zehn Tage,
	        
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