fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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e) die Zahlungspflicht tritt dann ein, wenn in einer Spruchsache die erste Ver- 
fügung erlassen ist, vorausgesetzt, daß nicht in dieser Verfügung die örtliche 
oder sachliche Zuständigkeit des Oberversicherungsamtes verneint ist; 
d) die Pauschbeträge sind den Versicherungsträgern nach Erledigung der Spruch— 
sachen in Rechnung zu stellen, soweit nicht andere Erhebungsfristen vereinbart 
oder festgesetzt sind. 
Zu 88 110 und 111 der Reichsversicherungsordnung. 
8 9. Die Oberaufsicht über die Krankenkassen wird in Zukunft an Stelle der 
Kreishauptmannschaft vom Oberversicherungsamt ausgeübt. Hält es das Oberver— 
sicherungsamt im Rahmen dieser Oberaufsicht für notwendig, die Aufsichtstätigkeit 
des Versicherungsamtes im allgemeinen zu prüfen oder zu beanstanden, so hat es sich 
hierüber zuvor mit der Kreishauptmannschaft ins Einvernehmen zu setzen. 
Zu 8 123 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 10. Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist an- 
zusehen, wer 
a) das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt, 
b) eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzt oder einem zuverlässigen Zahn- 
techniker verbracht hat, 
I0) nach der Lehrzeit 4 Jahre als behandelnder Zahntechniker im Hauptberufe 
tätig gewesen ist, 
d) das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist, 
sofern und solange nicht Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf 
das Zahntechnikergewerbe dartun. 
In dem Zeitraume von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
bedarf es des Nachweises der unter b vorgeschriebenen Lehrzeit nicht für Zahn- 
techniker, die dieses Gewerbe mindestens während der letzten 5 Jahre selbständig im 
Hauptberuf ausgeübt haben. 
Der Versicherungsträger hat dem für den Wohnort des Zahntechnikers zu- 
ständigen Versicherungsamt eine Liste der Zahntechniker, die zur Behandlung der 
Versicherten zugelassen werden sollen, einzureichen. Aus der Liste muß sich ergeben, 
daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt sind; auf Erfordern des 
Versicherungsamtes sind ihm die betreffenden Nachweise, Urkunden usw. vorzu- 
legen. Das Versicherungsamt prüft die Liste unter Anhörung des Bezirksarztes. 
Erachtet es die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr für erfüllt, so ist die Entscheidung 
des Direktors des Oberversicherungsamtes einzuholen. Gegen dessen Entscheidung 
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