Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

bpuln 
V. Allgemeine 
Be- 
stimmungen. 
— 94 — 
Zu §8§ 23 und 24 des Gesetzes. 
24. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen 
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeldung 
unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 23 des Gesetzes bezeichneten 
Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und 
wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 21. Stundung 
der Steuer findet nicht statt. 
Zu § 26 des Gesetzes. 
25. Für unabgesetzt gebliebene Loose rc. einer zu stande gekommenen Ausspielung 
wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. 
Zu § 27des Gesetzes. 
26. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage 
nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose 
und den Preis der Loose (Nr. 18) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung 
eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das 
Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
Zu § 30 des Gesetzes. 
27à. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen 
demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung be- 
ansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch 
kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Er- 
stattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks unter Vorlegung 
der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind 
die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere 
entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls 
nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, 
und zwar werden in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für 
verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter For- 
mulare steht die Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antrag- 
stellers hinsichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu 
tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen ge- 
stempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.