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V. Allgemeine
Be-
stimmungen.
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Zu §8§ 23 und 24 des Gesetzes.
24. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeldung
unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 23 des Gesetzes bezeichneten
Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und
wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 21. Stundung
der Steuer findet nicht statt.
Zu § 26 des Gesetzes.
25. Für unabgesetzt gebliebene Loose rc. einer zu stande gekommenen Ausspielung
wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet.
Zu § 27des Gesetzes.
26. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage
nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose
und den Preis der Loose (Nr. 18) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung
eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das
Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
Zu § 30 des Gesetzes.
27à. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen
demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung be-
ansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch
kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Er-
stattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint.
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks unter Vorlegung
der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind
die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere
entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen.
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls
nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches,
und zwar werden in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für
verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter For-
mulare steht die Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antrag-
stellers hinsichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu
tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen ge-
stempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene