Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 95 — 
Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten 
Formulare zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer 
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach 
den Vorschriften unter Nummer 2 à neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuer- 
werth abgabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren heraus- 
geschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Be- 
amten vernichtet. 
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d 
können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuer- 
stellen gegen gestempelte Formulare oder Marken zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht 
werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen 
gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Ver- 
abfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des 
Antragstellers gleich. 
Zu § 38 des Gesetzes. 
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeich- 
neten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig 
davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden 
ist. Die Vorstände der zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei 
Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten 
Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für 
die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu § 40 des Gesetzes. 
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen 
Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß 
geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4B Zweifel darüber bestehen, ob das 
Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse 
abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über 
die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche 
Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäfts- 
branchen Sachverständige zu bezeichnen. 
17“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.