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Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten
Formulare zu erstatten seien.
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach
den Vorschriften unter Nummer 2 à neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuer-
werth abgabefrei abzustempeln.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren heraus-
geschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Be-
amten vernichtet.
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d
können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuer-
stellen gegen gestempelte Formulare oder Marken zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht
werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen
gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Ver-
abfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des
Antragstellers gleich.
Zu § 38 des Gesetzes.
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeich-
neten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig
davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden
ist. Die Vorstände der zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei
Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten
Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur
Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für
die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Zu § 40 des Gesetzes.
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen
Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß
geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4B Zweifel darüber bestehen, ob das
Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse
abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über
die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche
Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäfts-
branchen Sachverständige zu bezeichnen.
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