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Uebergangsbestimmungen.
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung
von Privatformularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter Nummer 12t so-
wie mit dem Verkaufe gestempelter und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und
neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12 a und 12b) vor dem 1. Oktober 1885 begonnen
werden kann.
31. Vom 1. Oktober 1885 ab verlieren die bisherigen gestempelten Formulare zu
Schlußnoten und die bisherigen Reichsstempelmarken (Centralbl. für das Deutsche Reich
1881 S. 286 und 287, 1882 S. 108 und 4225 ihre Gültigkeit; es ist mithin die
weitere Verwendung derselben einer Nichtverwendung gleich zu achten. Für die dann
noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich befindenden Formulare zu Schlußnoten und
Reichsstempelmarken der bisherigen Art wird die dafür entrichtete Stempelabgabe auf
Anweisung der Direktivbehörde baar erstattet. Die Landesregierungen bestimmen die
Steuerstellen, bei welchen die Erstattung unter Einreichung der unverwendbar gewordenen
Formulare und Marken zu beantragen ist. Sind die Stempelzeichen oder die Formulare
nicht unversehrt, so erfolgt die Erstattung der Abgabe nur dann, wenn von denselben
noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, dem gegenüber durch die Steuer-
erstattung das fiskalische Interesse gefährdet erscheint.
Der Antrag auf Erstattung muß bis zum 31. März 1886 gestellt werden. Wird
die Erstattung erst nach diesem Termine beantragt, so erfolgt dieselbe nur dann, wenn
die rechtzeitige Beantragung nicht thunlich gewesen oder aus entschuldbarem Versehen
versäumt worden ist.