Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 96 — 
Uebergangsbestimmungen. 
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung 
von Privatformularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter Nummer 12t so- 
wie mit dem Verkaufe gestempelter und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und 
neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12 a und 12b) vor dem 1. Oktober 1885 begonnen 
werden kann. 
31. Vom 1. Oktober 1885 ab verlieren die bisherigen gestempelten Formulare zu 
Schlußnoten und die bisherigen Reichsstempelmarken (Centralbl. für das Deutsche Reich 
1881 S. 286 und 287, 1882 S. 108 und 4225 ihre Gültigkeit; es ist mithin die 
weitere Verwendung derselben einer Nichtverwendung gleich zu achten. Für die dann 
noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich befindenden Formulare zu Schlußnoten und 
Reichsstempelmarken der bisherigen Art wird die dafür entrichtete Stempelabgabe auf 
Anweisung der Direktivbehörde baar erstattet. Die Landesregierungen bestimmen die 
Steuerstellen, bei welchen die Erstattung unter Einreichung der unverwendbar gewordenen 
Formulare und Marken zu beantragen ist. Sind die Stempelzeichen oder die Formulare 
nicht unversehrt, so erfolgt die Erstattung der Abgabe nur dann, wenn von denselben 
noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, dem gegenüber durch die Steuer- 
erstattung das fiskalische Interesse gefährdet erscheint. 
Der Antrag auf Erstattung muß bis zum 31. März 1886 gestellt werden. Wird 
die Erstattung erst nach diesem Termine beantragt, so erfolgt dieselbe nur dann, wenn 
die rechtzeitige Beantragung nicht thunlich gewesen oder aus entschuldbarem Versehen 
versäumt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.